Elektrokleinstfahrzeuge Verordnung – der Entwurf im Detail

Du suchst gut aufgearbeitete Informationen über die neue Verordnung? Mit übersichtlichen Infografiken und wirklich wichtigen Details (zum Beispiel wo man WIRKLICH fahren darf)?

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Dieser Artikel beschäftigt sich nämlich mit dem Referentenentwurf und der dazugehörigen Begründung (die allerdings sehr spannend ist!).


Falls du dich doch für den Referentenentwurf interessierst, geht es für dich weiter:

Hier erfährst du detailliert, was im Entwurf steht und was das für dich bedeutet.

Das Wichtigste in Kürze

Viele Fahrer von eScootern, eSkateboards, eMonowheels & Co bewegen sich seit Jahren in einer rechtlichen Grauzone. Eigentlich sogar in einer Schwarz-Zone, denn ihre kleinen geliebten Helfer sind aktuell schlicht illegal (siehe hier). Daher ist der Entwurf so wichtig!

Die neue Verordnung wird viele Fahrzeuge erlauben, aber auch viele bereits bestehende und etablierte nicht! Diese werden weiterhin illegal bleiben. Die erlaubten Fahrzeuge sollen grundsätzlich wie Fahrräder behandelt werden, unterliegen dann aber trotzdem vielen Vorschriften der Mofa-Kategorie.

Das Ganze ist ziemlich löchrig und hat viele Mängel. Dennoch ist zu erwarten, das ein Großteil der Verordnung so in Kraft tritt. Zum Glück gibt es Bestrebungen (der FDP und Grüne) die Verordnung anzupassen. Das verzögert zwar das Inkrafttreten, beseitigt aber dafür vielleicht den ein oder anderen Mangel.

Hier eine vereinfachte Übersicht:

Elektrokleinstfahrzeuge

  • müssen eine Höchstgeschwindigkeit zwischen 12 und 20 km/h haben
  • haben einen Lenker / Lenkstange
  • eine Leistung zwischen 500 und 1200 W
  • benötigen eine Betriebserlaubnis
  • benötigen eine Versicherung(splakette)
  • benötigen ein Fabrikschild/ eine FIN
  • dürfen nur mit einer Berechtigung geführt werden (Klasse M aufwärts)
  • benötigen 2 Bremsen
  • benötigen Licht und eine Klingel (analog wie ein Fahrrad)
  • benötigen Blinker, wenn sie einspurig sind (analog wie ein Mofa)
  • dürfen grundsätzlich die gleichen Fahrbereiche wie ein Fahrrad nutzen
  • unterliegen diversen Ordnungswidrigkeiten

Den genauen Wortlaut der einzelnen Vorschriften, weitere wichtige Paragraphen und eine Erläuterung sowie einen Kommentar bekommt ihr in dem kompletten Beitrag:


Die Vorgeschichte

Im Jahr 2013 wurde durch die EU eine (direkt geltende) Verordnung erlassen, die den Verkehr von mehrrädrigen Fahrzeugen regelt. Explizit ausgenommen sind schon hier die Selbstbalancierer und stehend gefahrenen Elektrokleinstfahrzeuge (ekFahrzeuge). Eine Regelungsmöglichkeit liegt somit seit vielen Jahren in der Hand der nationalen Gesetzgeber.

Immerhin 1 Jahr später wurde der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) der Auftrag einer Studie übertragen, die den aktuellen Stand des Marktes und die Möglichkeit einer Kategorisierung und Legalisierung erfassen sollte.

Diese Studie wurde bisher leider nicht veröffentlicht. Was ziemlich bedauerlich ist, da der Entwurf der Verordnung zu einem Großteil auf dieser Studie beruht. Es ist uns also nicht möglich zu prüfen, was warum in welchem Umfang untersucht und empfohlen wurde. Außerdem ist gerade dieser Markt unheimlich schnell. Eine Kategorisierung von ekFahrzeugen 2014 sieht mit Sicherheit anders aus, als eine von 2018.

Im Jahre 2016 hat dann der (auch schon mal leicht träge) Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert schnellstmöglich die Voraussetzungen für Selbstbalancierer und kleine ekFahrzeuge zu schaffen. Auch hier wurde erkannt, dass die Förderung der Elektromobilität und und innovativer Konzepte ein wichtiger Baustein im öffentlichen Personenverkehr sein kann. (Beschluss 332/16)

Auf eine kleine Anfrage einiger Grüne Abgeordnete im Juni 2018 antwortete die Bundesregierung schließlich mit ersten Details einer Verordnung. Der Inhalt war bereits sehr aufschlussreich (und enttäuschend).

Bis schließlich im Juli 2018 der Referentenentwurf samt Begründung veröffentlicht wurde.

Nachtrag: Anfang des Jahres 2019 wurde der finale Entwurf vom Bundesverkehrsminister unterzeichnet und dem Bundesrat sowie der Europäischen Kommission vorgelegt. Diesen werden die Verordnung zeitnah absegnen.

Die finale Verordnung und ihre Analyse findest du hier!


Was ist ein Referentenentwurf?

Vereinfacht gesagt handelt es sich bei einer Verordnung um ein (materielles) Gesetz, dass nicht den normalen Gesetzgebungsprozess (wie ein formelles Gesetz) durchläuft, sondern von der Exekutive in Kraft gesetzt wird. Also von der Bundesregierung und ihren Ministerien. Bei bestimmten Verordnungen, die eine besonders starke Wirkung (= Grundrechtseingriffe) entfalten, ist der Bundesrat ebenfalls im Boot.

So eine Verordnung durchläuft mehrere Schritte. Nach der ersten Ausarbeitung steht der Referentenentwurf, dann kommt es zur Behandlung im Bundeskabinett, ggf. zur Übermittlung an den Bundesrat mit entsprechendem Verfahren und schließlich zur Ausfertigung und Verkündung.

Der aktuelle Status ist somit erst der Beginn. Allerdings ein fortgeschrittener, denn die dazugehörigen Abstimmungen wurden bereits getroffen und es wurde sich auf ein Papier geeinigt. Änderungen nach diesem Entwurf sind zwar häufig, aber dennoch bildet der Entwurf zumeist die Grundlage. Eine komplette Kehrtwende nach Erstellung ist unwahrscheinlich. Deshalb ist der vorliegende Entwurf auch so wichtig und bedarf einer genauen Betrachtung!

Oder auf gut deutsch: Ist der Entwurf Mist, ist das Kind schon fast in den Brunnen gefallen.


Ein erster Überblick

Die neue Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung wird 15 §§ umfassen und die Mobilitätshilfen-Verordnung ablösen. Außerdem werden die Fahrerlaubnisverordnung und die Fahrzeug-Zulassungsverordnung sowie die Bußgeldkatalog-Verordnung angepasst.

Das ganze wurde ergänzt durch die Prüfungsanforderungen und 15 Seiten Begründung, die in Teilen recht aufschlussreich sind. In der Summe 48 Seiten spannender Text. Den es sich ausnahmsweise zu lesen lohnt.

In diesem Beitrag werde ich das Pamphlet mal ein wenig genauer betrachten und mit der ein oder anderen Aussage ergänzen. Falls du also nicht so sehr auf Verordnungsentwürfe stehst, aber trotzdem wissen willst was wieso da drin steht. This is for you!

Ich werde dabei nicht den kompletten Entwurf 1 zu 1 hier widergeben, aber an Stellen wo ich es für wichtig erachte einzelne Passagen zitieren. Leider sind dies nicht so wenige. Um so wichtiger ist es, dass man versteht, was da auf einen zukommen kann!


Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – Was steht drin?

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 12 km/h und nicht mehr als 20 km/h, die folgende Merkmale aufweisen:

1. Fahrzeug ohne Sitz oder selbstbalancierendes Fahrzeug mit oder ohne Sitz,
2. eine Lenk- oder Haltestange,
3. eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 500 Watt, oder von nicht mehr als 1200 Watt, wenn ein Hauptteil der Leistung zur Selbstbalancierung verwendet wird,…

Höchstgeschwindigkeit 12 -20 km/h – Der große Schock direkt zu Beginn. Die Geschwindigkeit wird auf 20 km/h begrenzt! Der Grundtenor war eigentlich, dass eine Fahrrad-Struktur erreicht werden soll. Das klingt erstmal gut, aber im Detail wird davon ausgegangen, das ekFahrzeuge unter 12 und über 20km/h den Radverkehr behindern! Außerdem wurden die 20 km/h gewählt, da sonst die Helmpflicht nach der StVO greifen würde. Was auf dem Papier sinnvoll erscheint, ergibt in der Praxis keinen Sinn. Warum darf ein Fahrrad- und Pedelecfahrer sein Fahrzeug mit locker 40 km/h bewegen und ein eFahrer nicht? Die Differenzgeschwindigkeiten sind in der Praxis schon zwischen Fahrrad und Pedelec vorhanden. Die ekFahrzeuge an dieser Stelle zu begrenzen hilft da wenig.

Unsere Idee: Das Ziel die ekFahrzeuge den Fahrrädern möglichst gleichzustellen konsequenter umsetzen! Entweder mit eigener Regelung in der eKFV oder durch Änderung der Helmpflicht in §21a StVO.

Eine Lenk- oder Haltestange – Der Tod für alle eMonowheels, eSkateboards, eWaveboards & Co! Hier geht die Verordnung soweit, dass alle Kleinstfahrzeuge direkt steuerbar sein müssen. Grund ist die Empfehlung der BASt, die der Meinung ist, dass das Risiko einer unkontrollierten Weiterfahrt, fehlender Halt und eine unsichere Beherrschung die Folge wären.

Macht das Sinn? Naja, es ist nicht ganz unlogisch, aber in jedem Fall inkonsequent. Warum geht von versicherten, zugelassenen eSkateboards eine größere Gefährdung aus, als von normalen? Und ist jeder eSkateboardfahrer unfähig sein Gefährt zu führen? Hier geht die Regelung an der Wirklichkeit vorbei und noch viel schlimmer: sämtliche Elektrokleinstfahrzeuge ohne Haltestange bleiben illegal!

Dauerleistung – In der Begründung heißt es, die angenommenen Werte seien “angemessen”. Was das genau heißen soll, oder worauf sich diese Annahme beruht bleibt unklar. Fakt ist jedoch, dass es zahlreiche Kleinstfahrzeuge gibt, die mehr Leistung abgeben können und auf dem Markt ihren Platz haben. Sollte an dieser Regelung festgehalten werden, wird es eine neue Kategorie von Fahrzeugen geben (müssen) und bestehende Geräte werden teilweise illegal bleiben. Eine wahnsinnige Beschränkung auch für neue innovative Lösungen!

§ 2 Anforderungen an das Inbetriebsetzen
(1) Ein Elektrokleinstfahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn
1. a) es einem Typ entspricht, für den eine Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt worden ist oder
b) für dieses eine Einzelbetriebserlaubnis erteilt worden ist,
2. es eine gültige Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge nach § 29a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führt,
3. es entsprechend § 59 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer sowie einem Fabrikschild gekennzeichnet ist…

Allgemeine Betriebserlaubnis – Elektrokleinstfahrzeuge benötigen eine ABE. Es muss also der Typ von der Prüfstelle abgenommen worden sein. Dies wird in Zukunft Aufgabe der Hersteller sein, die die folgenden Regeln einhalten müssen, um eben genau diese ABE zu bekommen. Das hat mit einem Fahrrad mal wieder nichts gemein, aber gut, dass das Ziel der Verordnung verfehlt wird ist ja nichts neues. So eine Abnahme eines Fahrzeugs klingt grundsätzlich ja auch erstmal nicht ganz verkehrt, so lange man sich nicht die Voraussetzungen anschaut… (siehe Blinker, Bremse & Co.)

FEV eKF Versicherungskennzeichen

Versicherungsplakette – Entgegen der ursprünglichen Variante mit einer Deckung über die allgemeine Haftpflichtpolice ist nun eine Gleichstellung mit den Mofas (und mal wieder nicht mit den Fahrrädern) geplant. Sprich: es muss eine eigene Versicherung abgeschlossen werden (die einzeln betrachtet zwischen 60 und 90€ liegen dürfte) und eine entsprechende Plakette zum Nachweis angebracht sein. Glücklicher Weise wurde hier 1 mal mitgedacht und ein Aufkleber ist als Plakette möglich!

Du willst wissen wie du mit der finalen Version der Verordnung einen eScooter versichern musst? Dann geht es hier zum aktuellen Artikel: E-Scooter Versicherung – Wie geht das?

FIN / Fabrikschild – Auch hier gibt es erstmal Grund sich aufzuregen. Sehen so etwa Fahrräder aus? Hintergrund der Anbringung ist jedoch eine beabsichtigte Erleichterung. Durch das Schild wird ein Mitführen der ABE, sowie der Datenbestätigung nicht notwendig sein. Ach ja, ganz nebenbei lässt sich so auch ein ekFahrzeug besser kontrollieren…

§3 Berechtigung zum Führen
(1) Für das Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs muss mindestens die Berechtigung zum Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung nachgewiesen werden.

Berechtigung – Definitiv meine “Lieblingsregelung”, erinnert sie doch stark an den Passierschein A38! Was will man uns eigentlich sagen? Leider das Übliche: ekFahrzeuge sind Mofas und keine Fahrräder! Man benötigt nämlich eine Berechtigung für die Führerscheinklasse M. Ganz richtig. Rollerfahren erfordert einen “Führerschein”. Unglaublich? Finde ich auch.

Glücklicherweise ist diese in allen “normalen” Führerscheinklassen enthalten! Es sei denn…man hat keinen Führerschein. Zum Beispiel weil man noch nicht alt genug ist, oder in der Stadt lebt und wegen des guten Nahverkehrs keinen brauchte. Man hat ja neben Bus und Bahn auch Roller & Co. zur Verfügung (eigentlich).

Wie erwirbt man so eine Berechtigung?

Durch Anmeldung in einer Fahrschule (sobald man 15 ist), Besuch von 6 Theoriestunden á 90 Minuten und Teilnahme an einer Praxisstunde, sowie einer Prüfung. Gesamtkosten circa 170 – 200 €. Nicht schlecht, wenn man einfach nur eRoller fahren will…

§ 4 Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung
Ein Elektrokleinstfahrzeug muss mit zwei voneinander unabhängigen Bremsen im Sinne des § 65 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein,[…]

2 Bremsen – Stimmt. Natürlich. ekFahrzeuge sind Mofas. Deswegen brauchen sie die redundante Bremsvorrichtung. Das geht an der momentan Situation und der Praxis um Welten vorbei. Zum Einen sind die aktuellen Bremsen in der Regel als Motorbremsen ausgelegt und somit zweckmäßig, erfüllen aber nicht die geforderten Voraussetzungen. Zum Anderen ist so ein ekFahrzeug ja nicht wirklich ein Mofa. Was passiert, wenn ich notbremsen muss, weil mich zum Beispiel ein Auto schneidet? Genau, ich bremse, lenke vom Hindernis weg und (Achtung!) ich springe zur Not vom ekFahrzeug ab und hebe es an. Gerade mit der niedrigen Geschwindigkeit von 20 km/h und dem geringen Gewicht (max. 50kg erlaubt; de facto häufig nur wenige Kilogramm) habe ich mit den Kleinstfahrzeugen vielfältigere Möglichkeiten, als mit einem Roller. Oder Pedelec.

Hier wird es aber wohl wenig Spielraum geben und zukünftige ekFahrzeuge müssen diese Einrichtungen vorweisen. Jeder der bisher so unterwegs war wird stark die Nase rümpfen und den ein oder anderen Fluch auf den Lippen haben. Theorie und Praxis gehen hier auseinander. Versteht mich nicht falsch: Sicherheit finde ich gut, aber sinnvoll bitte!

§5 Anforderungen an die lichttechnischen Einrichtungen
(1) Ein Elektrokleinstfahrzeug muss mit lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sein die den Anforderungen des § 67 Absatz 1 bis 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen […] (4) Bei einspurigen Elektrokleinstfahrzeugen ist die Ausrüstung mit nach vorne und nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeigern entsprechend § 67 Absatz 5 Satz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschrieben, bei mehrspurigen Elektrokleinstfahrzeugen ist diese zulässig.

Lichttechnische Einrichtungen – Hier ist das ekFahrzeug tatsächlich einmal Fahrrad. Es sind die Anforderungen an Scheinwerfer, Schlussleuchte, Rückstrahler und Seitenreflektoren analog der Fahrradausrüstung zu erfüllen. Außerdem können zur seitlichen Kennzeichnung gelbe Rückstrahler erforderlich sein. Das klingt auch hier wieder plausbibel, macht unseren kleinen eScooter aber immer mehr zu einem vollausgestatteten Stadt-Rollator. Ich habe mich hiermit aber ehrlich gesagt schon abgefunden, weil der nächste Absatz viel schlimmer ausfällt…

Fahrtrichtungsanzeiger – Blinker. An einem Elektrokleinstfahrzeug. Sachlich betrachtet (was schwer fällt) geht es hier um die Sicherheit. Man hat festgestellt, dass bei gewissen ekFahrzeugen eine Richtungsanzeige mit Armzeichen erschwert sein kann, da es besser wäre beide Hände am Lenker zu haben. Warum das bei Fahrrädern problemlos möglich ist mag der eine Aspekt sein. Dass diese Regelung an wirklich allen aktuellen Entwicklungen vorbeigeht ist eine ganz andere.  Zwar wird in der Begründung dieser Umstand eingeräumt und ein kleiner Schritt zur vereinfachten Konstruktion gemacht, aber hier haben wir es in Deutschland tatsächlich geschafft, aus einem kleinen mobilen Stadthelfer ein unhandliches, unpraktisches und ungeliebtes Elektrokleinstfahrzeug zu machen. Respekt.

§ 6 Anforderungen an die Einrichtung für Schallzeichen
Elektrokleinstfahrzeuge müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke nach § 64a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein…

Helltönende Glocke – Natürlich; wenn ich einen Blinker brauche ist auch eine Klingel nicht weit weg. Ich freue mich schon auf meine elektrische Hupe (für die ein Spielraum gelassen wurde).

§ 10 Zulässige Verkehrsflächen
(1) Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen nur baulich angelegte Radwege, Radfahrstreifen […] und Fahrradstraßen […] befahren werden. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen […] gefahren werden.
(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen nur baulich angelegte Radwege und Seitenstreifen befahren werden. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahr-bahnen gefahren werden.
(3) Für das Fahren auf anderen Verkehrsflächen können die Straßenverkehrsbehörden abweichend von Absatz 1 und 2 Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller zulassen. Eine allgemeine Zulassung kann durch Anordnung des Zusatzzeichens „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ bekanntgegeben werden.

Verkehrsflächen innerorts – Vereinfacht gesagt sind hier die Radwege zu nutzen. Nur wenn diese nicht vorhanden sind, darf woanders gefahren werden. In der Begründung heißt es, dass nur ein sehr geringes Konfliktpotenzial (kleiner als das von Fahrrädern) herrscht und die Anerkennung sogar in verkehrsberuhigten Zonen sinnvoll erscheint. Danke.

Verkehrsflächen außerorts – Auch hier gilt der Fahrradvergleich. Stellt man diesen sinnvoll an, ist man eigentlich immer gut beraten!

Elektrokleinstfahrzeuge frei – Wir bekommen ein eigenes Schild! Symbol unserer Bewegung! Ich hoffe es werden bereits zahlreiche Schilder gedruckt.

§ 11 Allgemeine Verhaltensregeln
(1) Wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, muss auf Fahrbahnen einzeln hintereinander fahren, darf sich nicht an fahrende Fahrzeuge anhängen und nicht freihändig fahren.
(2) Mit Elektrokleinstfahrzeugen darf von dem Gebot, auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen möglichst weit rechts zu fahren, nicht abgewichen werden.
(3) Sind an einem Elektrokleinstfahrzeug keine Fahrtrichtungsanzeiger vorhanden, so sind Richtungsänderungen durch Handzeichen anzuzeigen.
(4) Wer ein Elektrokleinstfahrzeug auf Radverkehrsflächen führt, muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen. Schnellerem Radverkehr ist das Überholen zu ermöglichen. Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen […] haben Fußgänger Vorrang und dürfen weder behindert noch gefährdet werden. Erforderlichenfalls muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden.

Grundsätzlich ist hier viel Sinnvolles enthalten.

Jedoch sind ekFahrzeuge von außen betrachtet wie Fahrräder, müssen aber auf alle Rücksicht nehmen. Natürlich.

Wichtig noch einmal zum Verständnis: Der Absatz 3 (Fahrtrichtungsanzeige) bezieht sich auf ekFahrzeuge, an denen die Blinker nach dieser Verordnung nicht vorgeschrieben sind! Nur dann sind Handzeichen zulässig. Dies ist kein Passus, der den Blinkergrundsatz für einspurige ekFahrzeuge aufhebt!

§ 12 Besonderheiten bei angeordneten Verkehrsverboten nach der Straßenverkehrs-Ordnung
(1) Ist ein Verbot für Fahrzeuge aller Art […] angeordnet, so dürfen Elektrokleinstfahrzeuge dort geschoben werden.
(2) Ist ein Verbot für Kraftwagen […], ein Verbot für Krafträder […], ein Verbot für Kraftfahrzeuge […] oder ein Verbot der Einfahrt […] angeordnet, so dürfen Elektrokleinstfahrzeuge dort nur fahren oder einfahren, wenn dies durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ erlaubt ist.
(3) Ist ein Gehweg […] oder der Beginn einer Fußgängerzone […] angeordnet, so können Elektrokleinstfahrzeuge durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ zugelassen sein, wenn dort auch Radverkehr zugelassen ist.
(4) Ist ein Verbot für den Radverkehr […] angeordnet, so gilt dies auch für Elektrokleinstfahrzeuge.

Hier die optische Auflösung der leicht umständlichen Beschreibung:

  – Schieben von ekFahrzeugen erlaubt

– Fahren mit ekFahrzeugen verboten, außer mit

– Fahren mit ekFahrzeugen erlaubt, wenn

 – ekFahrzeuge verboten

§ 14 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, Absatz 3 Satz 2 oder § 3 Absatz 2 ein Elektrokleinstfahrzeug in Betrieb setzt,
2. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 3 eine dort genannte Bestätigung oder Bescheinigung nicht aufbewahrt oder nicht rechtzeitig aushändigt,
3. entgegen § 2 Absatz 4 als Halter die Inbetriebnahme eines Elektrokleinstfahrzeugs auf öffentlichen Straßen anordnet oder zulässt,
4. entgegen § 8 eine Person befördert oder einen Anhänger betreibt oder
5. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 über zulässige Verkehrsflächen oder des § 11 Absätze 1 bis 4 über allgemeine Verkehrsregeln handelt.

Ich liebe diese Verweise! Hier einmal etwas klarer ausgedrückt mit den dazugehörigen Bußgeldern:

1. Keine Betriebserlaubnis (70€), keine Versicherungsplakette (40€ / 10€), kein Fabrikschild, keine entsprechende Bremse (25€), Licht (20€), Klingel (15€), Verstoß gegen Bauvorschriften (damit keine ABE 70€), keine Führerscheinklasse M (70 €)

2. Angaben zur Betriebserlaubnis nicht vorzeigbar

3. Halterhaftung bei Inbetriebnahme ohne/ bei erloschener Betriebserlaubnis, ohne Versicherungsplakette (70€/ 30€ /40€)

4. Selbsterklärend

5. Fahren auf Verkehrsflächen, die nicht dafür vorgesehen sind (Fahrverbotszonen ohne “ekFahreuge frei”-Zeichen, Fußgängerzonen ohne “ekFahrzeuge frei”-Zeichen, Fahrradverbotszonen; 15-30€) oder Verstoß gegen die Verhaltensregeln (auf Fahrbahnen nebeneinander (15-30€), nicht rechts gefahren, keine Richtungsanzeige, keine Rücksicht)

Die Höhe der Bußgelder richten sich in erster Linie nach den Maßgaben aus den Ordnungswidrigkeiten für Fahrräder. Und diese kennen wahrscheinlich die meisten Fahrradfahrer auch nicht mehr so genau. Ich würde mich also erst einmal nicht allzu verrückt machen. Fahren wie ein Fahrrad, Bezahlen wie ein Fahrrad.

Was ist aber wichtig? Es handelt sich bei Verstößen grundsätzlich um Ordnungswidrigkeiten (sofern das Fahrzeug unter die Norm dieser Verordnung fällt – also keine eSkateboards, eMonowheels etc) und das zu erwartende Bußgeld ist überschaubar. Zumindest drohen den Fans der Elektrokleinstfahrzeuge keine Strafanzeigen mehr!

Abschließend…

…bleibt zu hoffen, dass die Verordnung, wie sie hier vorliegt noch die nötigen Änderungen erfährt. Die Kriminalisierung von lenkerfreien Elektrofahrzeugen, die Geschwindigkeits- und Leistungsbeschränkung, sowie einige praxisfeindlichen Vorschriften müssen dringend angepasst oder aufgehoben werden.

Happy Rolling!

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