Sind Tretroller in der Bahn erlaubt? – Eine schwierige Frage

Martin

Von Martin

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Suchst du nach Informationen über die Mitnahme eines klassischen (nicht elektrischen) Tretrollers in der Bahn?

Darfst du einen Tretroller in der Bahn mitnehmen? Wie sieht das im Fernverkehr bei der Deutschen Bahn aus? Und gilt das auch im Nahverkehr?

Diese Fragen stelle ich mir immer wieder, wenn ich beruflich unterwegs bin. Die Antworten sind nicht immer ganz einfach und deswegen gebe ich hier mit der offiziellen Rückmeldung der DB AG einen kleinen Überblick über die Situation.

(Interessiert dich, ob du einen E-Scooter bei der Bahn und im ÖPNV mitnehmen darfst? Dann habe ich für dich einen Extra-Artikel geschrieben, der das genau für dich beantwortet!)

Zusammenfassung: Deutsche Bahn

  • Es gibt keine genaue Regelung für die Mitnahme von Tretrollern
  • Roller sind eigentlich(!) Traglasten und kostenfrei mitnehmbar
  • Allerdings dürfen sie niemanden behindern. Daher behandelt die Bahn einen Roller wie ein Fahrrad. 
  • Zusammengeklappte Roller sind (egal welche Größe) Traglasten

Roller und Nah-/Fernverkehr

Der Roller ist ein idealer Helfer auf kurzen Strecken und immer beliebter in den Großstädten. Distanzen von wenigen Kilometern lassen sich schnell und unkompliziert zurücklegen. Doch sein wahres Potenzial entfaltet dein Tretroller erst, wenn du ihn mit dem öffentlichen Nah- und Fernverkehr kombinierst! Mal eben in die Straßenbahn, ein paar Stationen gefahren und dann die “last mile” mit dem Roller in Angriff genommen – klingt einfach und unkompliziert!

Ist es aber leider nicht.

Denn es gibt nicht die eine Regelung in der steht, was du im deutschen Nah- und Fernverkehr darfst oder nicht!

Welche Regelungen gelten eigentlich und wo finde ich diese?

Zunächst einmal muss gesagt werden, dass es in Deutschland ja nicht den einen Anbieter für Personenverkehr gibt. Es gibt verschiedene Organisationen und Verbünde für die unterschiedlichsten Beförderungsmittel. Den Durchblick zu behalten fällt da manchmal schwer.

Die Deutsche Bahn bildet hier eine kleine Ausnahme. Denn sie ist im Fernverkehr der maßgebende Anbieter (auch wenn der Fernverkehr weiter liberalisiert wird und andere Verkehrsunternehmen hinzukommen). Das macht es zumindest bei längeren Strecken einfacher, die entsprechenden Bedingungen zu finden.

Im Nahverkehr wird es da schon deutlich komplizierter. Liegt nämlich Start- und Zielort jeweils innerhalb eines einzigen Verkehrsverbundes gelten die Beförderungsbedingungen der einzelnen Verkehrsverbunde! Und davon gibt es in Deutschland nicht gerade wenige. Allein in Baden-Württemberg gibt es zum Beispiel 22 (!) solcher Zusammenschlüsse.

Liste deutscher Tarif- und Verkehrsverbünde auf Wikipedia

Bist du also innerhalb eines Verkehrsverbundes unterwegs, musst du dir die jeweiligen aktuellen Beförderungsbedingungen heraussuchen und nach einem entsprechenden Passus für dein Gefährt suchen. Das klingt kompliziert – und ist es auch!

Die Regelungen gerade für Fahrräder und Gepäck sehr häufig vergleichbar, aber eben nicht identisch. Und wie auch bei der DB sind Roller eigentlich nie explizit erwähnt. Daher fällt es schwer für jeden einzelnen Bereich eine genaue Aussage zu treffen, wie der Umgang mit welchem Rollertyp ist.

Wir beschränken uns daher auf die Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn. Denn diese gelten immerhin für den kompletten Fernverkehr und für die Fahrten über die Verbundgrenzen hinweg. Außerdem kann man davon ausgehen, dass viele Einschränkungen und Bedingungen von den einzelnen Verbunden ähnlich gehandhabt würden!

Darf ich meinen Roller bei der Deutschen Bahn mitnehmen?

Hast du das Glück nur an die Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn gebunden zu sein, liegt dir nur ein Regelwerk von knappen 209 Seiten vor. Hierin musst du jetzt einfach nach den entsprechenden Bedingungen schauen!

Aber genau diese genaue Beschreibung zur Mitnahme von Tretrollern findet man nicht!

Während die Mitnahme von Fahrrädern sehr umfassend und klar geregelt ist, werden kleine andere Fahrzeuge, wie Roller, nicht beschrieben.

Rein rechtlich sind Tretroller ja gemäß der StVO “besondere Verkehrsmittel” und keine Fahrräder (siehe Wo darf man mit einem Tretroller fahren? – Das musst du wissen!).

Die Regelungen und Beschränkungen für Fahrräder gelten somit eigentlich nicht!

Unser Tretroller ist also erst einmal nur Gepäck. Juhu.

Und was sagt die DB zu Gepäck?


7. Mitnahme von Handgepäck, Traglasten und Tieren
Neben Handgepäck darf der Reisende ein Stück Traglast mit sich führen. Traglasten sind Gegenstände, die – ohne Handgepäck zu sein – von einer Person getragen werden können.
Gegenstände, die andere Reisende behindern, belästigen oder Schäden verursachen können, dürfen nicht mitgenommen werden.


Das klingt ziemlich easy, denn tragbar sind eigentlich alle Tretroller. Selbst größere Modelle sind selten so schwer oder unhandlich, dass man sie nicht anheben könnte. Also kein Problem!

Behinderung und Belästigung sind hier schon Einschränkungen ganz anderen Kalibers! Denn was sich erstmal selbstverständlich anhört, kann im Einzelfall schnell das K.O.-Kriterium werden. Je nach Größe des Rollers wird es hier sehr unterschiedliche Bewertungen geben!

Ein kleiner (Klapp-)Roller ist kaum größer als ein handelsüblicher Koffer und kann problemlos unter dem Sitz oder sogar auf der Gepäckablage untergebracht werden. Hier ist eine Mitnahme mit Sicherheit möglich. Dies wurde mir in Bezug auf die klappbaren Gefährten in meiner umfassenden Anfrage von der DB auch offiziell bestätigt!

Im Gegensatz dazu wird es schwierig für große und nicht klappbare Tretroller einen Platz im Zug zu finden, der eine Behinderung ausschließt! Von außen betrachtet gibt es kaum einen Unterschied zwischen Fahrrad und den sportlichen Tretrollern. Natürlich gibt es keinen Sattel und keinen mechanischen Antrieb. Aber die Größe, der Platzbedarf und vor allem die Einschränkungen für andere Fahrgäste sind identisch! Dies wird auch der Grund sein, warum die Bahn in ihrer Antwort betont, dass Tretroller grundsätzlich wie Fahrräder behandelt werden!

Warum jedoch kleine nicht klappbare Roller (Scooter) ebenfalls wie ein Fahrrad behandelt werden, scheint nicht wirklich nachzuvollziehbar. Die Bahn trifft hier nur schwammige Aussagen und auf explizite Nachfrage wurde lediglich eingeräumt, dass bei kleinen Rollern in Gepäckgröße (die dann wie Kinderspielzeug anzusehen sind) eine Mitnahme ebenfalls kostenfrei möglich ist. Das wirkt aber sehr sehr unausgereift und darauf verlassen kannst du ich sicher nicht. Wenn schon die offizielle Auskunft nur wenig Sachkenntnisse vorweisen kann, wird es für einen Zugbegleiter fast unmöglich sein angemessen zu reagieren.

Aus Sicht der StVO sind sind Roller wie erwähnt gar keine Fahrräder. Und eine genaue Regelung liegt bei der DB AG nicht vor. Es handelt sich hier aus meiner Sicht also um einen absoluten Graubereich. Es könnte schwierig für die Bahn werden, nach einer Untersagung einer Weiterfahrt oder Strafe von 60€ diese Maßnahme auch richterlich durchzusetzen. Die einzige Begründung, die man meiner Meinung nach hervorbringen kann, ist die Behinderung anderer Fahrgäste. Und die nachzuweisen könnte kompliziert werden.

Zum Glück sind Rollerfahrer ja keine renitenten Personen, sondern freundliche Menschen mit viel Verständnis und Nachsicht. Und wer einen fahrradgroßen Roller mit in die Bahn nimmt, wird wohl Einsicht zeigen und sich brav an die Regeln für Fahrräder halten.

Stelle dir einfach mal einen Zugbegleiter vor, der durch einen voll besetzten ICE geht und es dann mit deinem Tretroller aufnehmen muss. Wahrscheinlich wird auch hier sein Blick sehr seltsam sein und die Reaktion nicht wirklich erfreut.

Und auch ich als Tretrollerfan würde an seiner Stelle verlangen, dass du den Roller dort abstellt, wo Fahrräder abgestellt werden. Im Zweifelsfall heißt das: gibt es keinen Bereich für die Fahrradmitnahme, wird es auch für nicht faltbare Tretroller schwer! Du musst also damit rechnen, nicht mitgenommen zu werden!

Wann ist die Mitnahme eines Rollers kostenlos?

Grundsätzlich immer wenn er zusammengeklappt ist.

Wie bereits erwähnt ist so ein Tretroller kein Fahrrad, sondern eine Traglast. Jedoch sieht die Bahn das anders und bewertet nur klappbare Roller als Traglasten.

Nicht klappbare Roller sind wie Fahrräder zu behandeln.

Die Rechtsgrundlage hierfür ist schwammig, aber der geneigte Rollerfahrer sollte auf Grund dieser Uneindeutigkeiten nicht seine Fahrt riskieren. Ticket kaufen ist angesagt!

Was sollte ich vor Fahrtantritt tun?

Gerade Besitzer von größeren Tretrollern sollten sich vor der Fahrt informieren, ob eine Mitnahme in dem gewünschten Zug überhaupt möglich ist und unter welchen Bedingungen. Dies gilt gerade im Nahverkehr. Im Zweifelsfall sollte eine Anfrage an das jeweilige Transportunternehmen gestellt werden! Dabei solltest du explizit ansprechen, dass es sich eigentlich nur um eine Traglast handelt und somit auch kein Ticket erforderlich würde.

Je nach Größe des Gefährts wirst du eine entsprechende Antwort erhalten, ob du ein Quasi-Fahrrad hast, oder doch eher ein Gepäckstück.

Und wenn ich es vorher nicht klären konnte?

Nimmst du deinen Tretroller auf “Verdacht” mit, musst du damit rechnen, dass du von der Fahrt ausgeschlossen wirst. Außerdem kann dir das Fehlen eines Fahrausweises für dein Fahrrad unterstellt und somit erstmal 60€ Strafe erhoben werden.

Sollte dies der Fall sein, kannst du natürlich im Nachhinein mit der entsprechenden Begründung versuchen darzulegen, warum du als Rollerfahrer keinen Fahrausweis für ein Fahrrad brauchte. Mit etwas Glück und Einsicht wirst du dann einen Teil der 60€ (abzüglich Bearbeitungsgebühr) zurück bekommen. Darauf verlassen würde ich mich aber nicht! Gerade die Aussage der Bahn lässt einem wenig Hoffnung.

Um dem möglichen Ärger aus dem Weg zu gehen ist mein Tipp:

Ist dein Tretroller einem Fahrrad ähnlich – verhalte dich auch so!

Ist dein Roller nicht klappbar – behandle es als Fahrrad!

Kaufe ein Ticket für dein Gefährt und halte dich in den dafür vorgesehenen Bereichen auf. Dann sollte deine Fahrt reibungslos ablaufen.

Du kommst schnell und sicher an dein Ziel – mit Tretroller! 😉

Happy Rolling!

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2 Gedanken zu „Sind Tretroller in der Bahn erlaubt? – Eine schwierige Frage“

  1. Hallo Martin,

    vielen Dank für Deinen ausführlichen Artikel über das Thema Tretroller-Mitnahme in der Bahn. Ich bin ebenfalls seit einigen Monaten Fahrer eines großen Sport-Tretrollers und nehme diesen auch öfter mal in der Bahn mit. Anfangs habe ich nichts dafür bezahlt, weil ich gedacht habe, die Mitnahme ist im Gegensatz zum Fahrrad generell kostenfrei. Nachdem ein Zugbegleiter das anders gesehen hat, habe ich zur Klärung eine Anfrage an das Forum der Bahn-Community gestellt , mit dem ernüchternden Ergebnis, dass man mir die Mitnahme meines Rollers komplett verbietet:

    https://community.bahn.de/questions/1900166-tretroller-mitnahme-re-zwischen-6-9-uhr-kostenlos

    Du brauchst nicht alles zu lesen, relevant sind in erster Linie die letzten 3 Antworten der DB.

    Du schreibst, dass Du selbst eine Anfrage an die DB gestellt hast und in der Antwort betont wird, dass “Tretroller grundsätzlich wie Fahrräder behandelt werden!” Da das im Gegensatz zu der Antwort steht, die ich bekommen habe, würde mich interessieren, ob die Antwort der DB irgendwo öffentlich nachzulesen ist, oder ob Du mir diese zukommen lassen könntest, das würde mir sehr weiterhelfen.

    Vielen Dank im Voraus und Happy Rolling!
    Marcus

    Antworten
    • Hallo Marcus,
      vielen Dank für deinen Kommentar und deine Anfrage. Es ist schön zu sehen, dass meine Gedanken auch andere beschäftigen und vor allem helfen können!

      Wie ich bereits in meinem Artikel geschrieben habe, handelt es sich hier um einen (aus meiner Sicht) deutlich unterregulierten Bereich! In den BB der DB AG gibt es einfach nichts dazu. Und sowohl auf meine Nachfragen bei der DB AG (hier: Reiseportal) als auch in einem langen ausführlichen Gespräch mit dem Fahrgastverband Pro Bahn wurde deutlich, dass es hier viele Lücken gibt. Diese werden aber von den Verbunden nicht gesehen. Und auch Pro Bahn sagte, sie hätten selten solche Anfragen! (Wir müssen also weiter nerven und zeigen, dass es uns gibt!)

      Doch nun zu deiner speziellen Anfrage bzw. dem Post in der DB Community:
      Aus meiner Sicht handelt es sich bei der Antwort um nicht ganz korrekte Darstellungen. Die Erlaubnis Fahrräder mitzunehmen bedeutet NICHT, dass man andere Dinge nicht mitnehmen darf! Gegenstände, die von der Beförderung ausgeschlossen sind, sind explizit in den BB aufgezählt. Tretroller fallen dort nicht darunter. Insofern gibt es aus meiner Sicht keine rechtliche Grundlage für diese Aussage. Es wird ja auch leider keine Quelle angegeben auf die man sich bezieht, sondern nur gesagt “isso”. Das ist natürlich nicht im Sinne des Kunden – dieser bleibt im Unklaren!

      Es macht insgesamt auch wenig Sinn, einen Tretroller nicht mitnehmen zu dürfen und ein Fahrrad schon. Das ist aus meiner Sicht absoluter Unfug!

      Ob man eine Fahrkarte braucht ist (wie im Artikel erläutert) sicher ein Graubereich – und aus meiner Sicht schwer nachzuvollziehen.

      Hier noch das gewünschte Zitat vom Reiseportal:

      Zusammenklappbare Tretroller werden als Traglast bzw. als Handgepäck angesehen und Sie können diese im Zug kostenfrei mitnehmen. Eine Maximalgröße gibt es nicht. Sofern der Tretroller nicht zusammenklappbar ist, wird dieser als ein Fahrrad bewertet. Dann benötigen Sie eine Fahrradstellplatzreservierung und eine dementsprechende Fahrradkarte.

      Die Mitnahme in anderen Verkehrsverbunden wird sicher recht ähnlich aussehen, hier kenne ich aber nicht alle Details. Da müsstest du einmal selber nach den entsprechenden Passagen schauen. Stichwörter wären “Fahrradmitnahme”, “Traglasten”, “Ausschluss der Beförderung”. Das sollte schon ein gutes Gesamtbild ergeben!

      In der Praxis würde ich persönlich denken, dass ein Zugbegleiter einen Roller mit gültiger Fahrradkarte niemals aus einem Zug wirft. Das wäre schon ein dolles Ding!

      P.S. Ein kleiner Tipp noch: Falls es doch Probleme gibt, einfach an den Verband Pro Bahn wenden. Diese im Nebenamt tätigen netten Menschen schauen sich das Ganze dann an und es geht dann im “worst case” zu einer Schlichtungsstelle (die bisher damit noch nicht in Kontakt kam) und sich darum kümmert. Die Wahrscheinlich hier mit einem positiven Ergebnis herauszugehen ist aus meiner Sicht recht gut.

      Ich hoffe ich konnte dir helfen.
      Ich kann dir natürlich auch die E-Mails weiterleiten, wenn du weiter Bedarf siehst!

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