Wo darf man mit einem Tretroller fahren? – Das musst du wissen!

Martin

Von Martin

Aktualisiert:

Wendig, kompakt, schnell und gar nicht mal so teuer. Schneller als jeder Fußgänger, umweltschonend, leise und handlich. Tretroller erfreuen sich wachsender Beliebtheit und bevölkern in allen möglichen Varianten die Großstädte.

Man muss sie einfach lieben. Doch man bewegt sich nicht im rechtsfreien Raum. Auch für Rollerfahrer gelten Regeln. Immer wieder kommt die Frage auf:

Wo darf ich mit meinem Tretroller fahren? Und mit welchen Strafen muss ich rechnen?

Falls du dich für die Fahrbereiche von E-Scootern interessierst und wissen möchtest, warum diese nicht nur auf Radwegen fahren dürfen bist du in diesem Beitrag richtig.

Alles auf einen Blick

Auch ich habe diese Fragen bisher eher nach “Gefühl” beantwortet. Es wurde Zeit für eine genauere Betrachtung! Und hier für euch die Kurzversion des Artikels in einer Infografik mit den wichtigsten Punkten, während ich mich anschließend ausführlich mit dem Thema auseinandersetze und euch auch über andere Fahrzeuge (wie eScooter, E-Tretroller & Co) sowie die Bußgelder aufkläre.

Mit deinem Tretroller unterliegst du nicht der Straßenverkehrsordnung und für dich gelten die gleichen Regeln wie für einen Fußgänger!

  • du darfst auf Gehwegen fahren
  • du darfst in Fußgängerzonen fahren
  • du darfst NICHT auf Radwegen fahren
  • du darfst NICHT auf Straßen fahren (außer es gibt keinen Gehweg)

Welche Vorschriften gelten für Tretroller?

Grundsätzlich wird der Straßenverkehr in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Wenn man sich diese einmal ansieht und fauler Weise mit STRG+F mal nach “ROLLER” sucht erhält man genau 1 Treffer. Der Roller scheint also nicht die größte Bedeutung in der StVO zu haben – und das ist auch gut so!

Die Regelung findet sich in “§ 24  Besondere Fortbewegungsmittel” und dort ist der Roller als eben solcher definiert. Das bedeutet: der Roller ist KEIN Fahrzeug im Sinne der StVO und es gelten die Regeln für den Fußgängerverkehr (§25 StVO)!

Wäre der Roller ein Fahrzeug würde für ihn nicht nur die StVO sondern auch die StVZO und weitere Vorschriften gelten. Je nach Auslegung und Kategorisierung würden dann Zulassung, Helm, Blinker, Bremse, Klingel, Führerscheinpflicht etc. notwendig werden! Omg…

Wo darfst du fahren?

Überall dort, wo Fußgänger gehen dürfen!

Also in erster Linie auf Gehwegen und natürlich in Fußgängerzonen.

Auf Fahrbahnen darfst du nur fahren werden, wenn es weder Gehweg noch Seitenstreifen gibt! Dort dann wie man es vom guten Fußgänger kennt ganz links oder rechts innerorts, und ganz links (also auf der gegenüberliegenden Seite) außerorts. Das ist eine absolute Ausnahme von der Regel!

(Kleine lustige Anekdote: wenn du sperrige Gegenstände transportierst, die andere Fußgänger auf den Gehwegen behindern würdest, darfst du ebenfalls die Straße benutzen. Ich stelle mir gerade einen Rollerfahrer mit Waschemaschine vor…).

Wo darfst du nicht fahren?

Auch ganz einfach: dort wo Fußgänger nicht gehen dürfen!

Also nicht auf der Straße, wenn es Alternativen gibt. (Und sind wir einmal ehrlich: die gibt es wirklich häufig. Wenn es mal keinen Bürgersteig gibt, bist du entweder in einer kleinen wenig befahrenen Seitenstraße, oder auf dem Land).

Und nicht auf Radwegen! Und das tut natürlich besonders weh! Denn so ein Roller ist natürlich deutlich schneller als ein Fußgänger. Und gar nicht so viel langsamer wie ein Fahrrad. Mit etwas sportlicheren Rollern erreicht man gute 30 km/h und im Schnitt kann man mit 3/4 der Geschwindigkeit eines Radfahrers rechnen.

So ein Roller macht also je nach Ausgestaltung und Fahrstil auf einem Radweg deutlich mehr Sinn! Hier geht die gute alte StVO von einem “Kinderroller” aus. Also ein wirklich sehr kleines und nicht super fixes Gerät. Die aktuelle Weiterentwicklung von Rollern hat diese Ansicht längst überholt. Es gibt Urban-, Tour-, Cross-, Race-, Folding-, und diverse andere Roller. Alle über einen Kamm zu scheren, macht für einen praktikabel geordneten Straßen- und Radverkehr wenig Sinn.

Eine wünschenswerte Anpassung in diesem Bereich sehe ich momentan allerdings nicht. Vermutlich ist das Thema aktuell mit dem neuen problematischen Entwurf zur Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung schon soweit ausgereizt, das momentan niemand daran denkt, auch für den normalen Roller etwas zu tun. Warten wir es ab.

Welche Bußgelder drohen mir?

Faktisch wird diese Diskrepanz zwischen Anwendung von existierenden Geräten und deren Einschränkung auf die Verkehrswege eines Fußgängers zu wiederkehrenden Problemen führen. Sportliche Tretroller werden immer wieder auf Radwegen und Fahrbahnen angetroffen werden.

Daher ein kleiner Blick auf die (in der Praxis am häufigsten) in Frage kommenden Bußgelder:

  • Fahrbahn betreten, obwohl ein entsprechender Gehweg oder Seitenstreifen vorhanden ist  (5,- EUR)
  • außerhalb einer Ortschaft nicht am linken Fahrbahnrand gelaufen (5,- EUR)
  • Fahrbahn nicht auf kürzestem Weg, an nicht vorgesehener Stelle oder ohne Beachtung des restlichen Verkehrs überquert…mit Gefährdung (5,- EUR), Unfall verursacht (10,- EUR)
  • Rotlicht missachtet (5,-EUR), mit Unfallfolge (10,- EUR)
  • Fahrverkehr in einem verkehrsberuhigten Bereich unnötig behindert (5,- EUR)

Ihr seht schon, die Verwarngelder sind grundsätzlich sehr überschaubar. Dennoch ist natürlich jeder angehalten, die allgemeinen Vorsichts- und Rücksichtsgebote einzuhalten. Denn auch wenn die Ordnungswidrigkeiten euch nicht arm machen – die zivilrechtlichen Schadensansprüche könnten es!

Muss ich mit Punkten in Flensburg rechnen?

SEHR unwahrscheinlich. Fällt ein Rollerfahrer wiederholt mit Verstößen auf und wird aktenkundig, kann die Straßenverkehrsbehörde aber mit Führerscheinentzug und Punkten reagieren. De Facto ist dies aber sehr selten der Fall, wenn ihr halbwegs rücksichtsvoll fahrt (was ihr natürlich tun solltet, denn diese Verhaltensregel gilt immer für alle Teilnehmer am Straßenverkehr).

Gilt diese Regelung auch für Skateboards / Longboards?

Das ist spannend. Im Detail sind diese beiden Gefährte nicht aufgeführt und die aktuelle Rechtsprechung hat sie auch noch nicht klar eingeordnet. Es fehlt ein Grundsatzurteil, dass festlegt, ob Skateboards “Sportgeräte” oder “besondere Fortbewegungsmittel” sind. Die Tendenz geht zwar in die Richtung einer Einstufung wie bei den Rollern, aber sicher ist man sich hier noch nicht. Es bleibt eine Grauzone!

Gilt das auch für eRoller / eScooter / eMonowheels / eSkateboards?

Ausdrücklich NEIN!

Für Elektrokleinstfahrzeuge gibt es inzwischen eine eigene Verordnung in der genau geregelt ist, wer wo fahren darf! Hier geistern leider viele nur halb richtige Informationen durch das Netz und die Medien.

Wo darf man mit einem E-Tretroller fahren? Insbesondere diese Frage nach den Fahrbereichen wird selten richtig beantwortet, doch mit einer einfachen Infografik versteht man schnell was man darf und was nicht.

In dem Zusammenhang habe ich mir die komplette Verordnung auch mal genau angeschaut und die wirklich wichtigen Informationen zusammengesfasst

Zusammenfassend…

…kann gesagt werden, dass nicht elektrisch angetriebene Rollerfahrer einen guten Stand im Straßenverkehr haben! Sie dürfen fahren, wo Radfahrer nicht fahren dürfen und unterliegen wenigen Einschränkungen. Bedauerlicherweise ist der Vorteil auch ein Nachteil. Durch die Unterscheidung zum Radfahrer sind dem Rollerfahrer die Radwege verwehrt! Gerade für schnelle Mobile ein starker Minuspunkt! Hier gäbe es sicher noch Luft für Regelungsbedarf!

Happy Rolling!

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55 Gedanken zu „Wo darf man mit einem Tretroller fahren? – Das musst du wissen!“

  1. Hallo,

    ich weiß, schwierige Frage aber: Was ist, wenn man mit einem ausgeschalteten Elektroroller bzw. einem mohne Akku mit reiner Muskelkraft unterwegs ist. Ist man dann auch de fakto Fußgänger?

    Antworten
    • Hallo Uli,

      vielen Dank für deine wirklich sehr spannende Frage!

      Aus meiner Sicht sieht das folgender Maßen aus:

      Tretroller (also muskelkraftbetriebene Fahrzeuge) sind nach § 24 StVO “besondere Verkehrsmittel” = Fußgänger.
      Elektroroller (also elektrisch angetriebene Roller) sind demnächst Elektrokleinstfahrzeuge nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (siehe auch mein Beitrag hierzu).

      Ob du dein Elektrokleinstfahrzeug nur schiebst, oder der Akku nicht funktionsfähig ist oder nicht, spielt dabei eigentlich keine Rolle. Es bleibt per Definition ein Elektrokleinstfahrzeug und muss sich daher, auch manuell betrieben, vom reinen Wortlaut her an die Fahrbereiche halten.

      Etwas überspitzt stelle man sich vor jemand schiebt sein Auto durch die Fußgängerzone, weil er einen Motorschaden hat. Dies bleibt verboten 😉

      Bei Rollern ist die Dramatik bzw. der Unterschied sicher eher gering. Ob Cityroller oder geschobener eScooter – von außen sind die kaum zu unterscheiden. Daher wirst du wohl selten schiebender Weise von Ordnungshütern aufgehalten werden.

      Ich hoffe das hat deine Frage beantwortet! Falls du noch andere Überlegungen hast, immer raus mit der Sprache!

      Antworten
    • Ich baue gerade mein Tretroller um, sodass er auf der Straße und sowohl auch auf dem Gehweg fahren darf. Meine Frage ist ob das geht und was ich an meinem Tretroller umbauen muss ?

      Antworten
      • Hallo Lukasz,

        du kannst deinen Tretroller umbauen wie du willst. Er darf jedoch niemanden gefährden und gegen keine Vorschriften verstoßen. Außerdem ändert jeglicher Umbau nichts an der rechtlichen Einstufung und an den Fahrbereichen!

        Einen E-Tretroller kannst du jedoch nicht umbauen. Es erlischt automatisch die Betriebserlaubnis. Und damit ist ein Betrieb nicht mehr erlaubt 😉 Du könntest theoretisch eine Einzelgenehmigung beantragen, aber das wird sehr schwer und hat wenig Chancen auf Erfolg.

        Gruß

        Antworten
  2. Hallo Martin,

    diese Interpretation, dass sich die Einstufung am Gerät selbst, und nicht an der Nutzungsweise orientiert, halte ich für fragwürdig. Bei Fahrrädern z.B. gilt:

    Wird das Fahrrad wie ein Roller benutzt (ein Bein auf der Pedale, das andere stößt ab) gilt es nicht als Fahrradfahren, sondern gemäß der überwiegenden Urteile nach als “Gegenstand, der auf besondere Art mitgeführt wird”. Man darf sich also mit dem Fahrrad in der Fußgängerzone fortbewegen, wenn es wie ein Roller benutzt wird. Natürlich unter Beachtung der immer geltenden Regel, niemanden zu gefährden.

    Analog würde ein Elektroroller wie ein normaler manueller Roller auf dem Gehweg zu benützen sein, wenn der Motor nicht verwendet wird. Hierzu habe ich allerdings keine Rechtsprechung recherchiert. Zumindest aber widerspricht diejenige bezüglich Fahrräder der Annahme, dass sich die Nutzungsweise alleinig an der Beschaffenheit des Gegenstandes orientiert.

    Antworten
    • Hallo Markus,
      vielen Dank für deinen Kommentar und deine tolle Begründung.

      Mein zuvor gewähltes Beispiel (Auto in der Fußgängerzone) ist sicher ein Extrem und auch der Punkt, an dem die Beschaffenheit sicher durchschlagen und sich über die Nutzungsart stellen würde.

      Ich finde deine Argumentation gut und vor allem auch praxisnah, dass es auf die Art und Weise der Fortbewegung ankommt. Wie ich vorher angedeutet habe gibt es in diesem “Wesensgehalt” zwischen den beschriebenen Cityrollern und eScootern nur einen sehr geringen Unterschied. Daher wären auch in der Praxis gleiche Behandlungen wünschenswert!

      Aktuell sieht es leider so aus, dass das BMVI hier eine ganz andere Meinung hat! So heißt es “…auch wenn der Motor ausgeschaltet wird, darf nur auf den vorgesehenen Verkehrsflächen gefahren werden…”

      Ob sich dies so durchsetzt oder nicht müssen letztlich aber die Rechtsorgane entscheiden.

      Antworten
      • Hallo Martin,

        vorab vielen Dank für Deinen ausführlichen, teilweise humorvollen, aber allem voran sehr informativen Blog!
        Gerade die Frage von Ulli W. beschäftigt(e) mich ebenfalls.

        Deine Verlinkung zum BMVI ist zudem wirklich “Gold wert”!

        Prima, Leute wie Dich zu haben die einem das intensive studieren oder nachlesen ersparen und laiengerecht aufbereiten! 🙂

        Antworten
      • Hallo, erstmal schön zu lesen was ich als Tretroller Fahrer durfte. Meine Tochter wurde auf ihrem Kinderfahrrad aber einfach zu schnell und bergauf muss ich mit anschieben helfen. Und wackelig war son 120 euro klapproller für 190 cm 100 kg mann eh. Mit was für einem roller soll man denn auf ebener Fläche 30 kmh schaffen??? Da hätte ich gern mal nen Tipp. Also über 13-14 kmh käme ich nie….

        Deshalb jetzt der 300 Euro escooter mit zulassung. Zu dem Punkt schieben/nutzen auf dem gehweg….ganz klar der Absatz vom BMVI meint klar Nutzen im Sinne von rollen mit ausgeschaltetem Motor. Schieben geht natürlich alles andere wäre sinnbefreit (auch wenn das bei CSU Ministern wohl nicht komplett ausgeschlossen werden kann)

        Antworten
        • Hallo Dominik,

          die 30km/h schafft man natürlich nicht mit einem Cityroller. Aber es gilt ja jeder Roller als Tretroller (sofern er nicht elektrisch betrieben wird). Da gibt es eine sehr große Palette an verschiedenen Modellen.

          Immer beliebter werden dabei Tretroller die man zum Teil unter dem Begriff Sport-Tretroller findet. Im Prinzip ein Fahrrad ohne Kurbel & Co. Damit kann man dann ziemlich flott werden!

          Antworten
  3. Hallo ich würde ja gerne wissen: einen kleinen trettroller für Kinder darf überall gefahren werden. Jetzt komme ich mit dem selben tretroller für Kinder und bau einen 350 Watt starken Motor an am selben trettroller für Kinder, und schon unterliegt es der stvo? Ist das so? Und ich muss mir eine Plakette holen? Man sieht doch das das ein Kinder tretroller ist hat jetzt mit Akku und einen kleinen Antrieb mit Akku versteckt verbaut. Und alles sieht immer noch aus wie ein kleiner Kinder trettroller.
    Fällt das unter stvo? Oder kann ich trotzdem damit rumdüsen wo man will.

    Antworten
    • Hallo,

      vielen Dank für die Frage!

      Die Antwort ist leider recht einfach: Kann der Tretroller schneller als 6 km/h fallen handelt es sich um ein Fahrzeug. Und zwar eins ohne Betriebserlaubnis und ohne Versicherung. Damit ist das Betreiben des getunten Kinderrollers sogar eine Straftat.

      Tut mir leid, aber das sind die Fakten aus den Gesetzen :/

      P.S. Auf Privatgelände kann man natürlich machen was man will! ;D

      Antworten
      • Also, wenn Tretroller mit mehr als 6 Km/H als Fahrzeuge gesehen werden, müsste man doch mit Sportroller (die der Aussage oben nach 30 Km/H schaffen würden) auch auf Fahrradwegen fahren oder etwa nicht? 🙂

        Antworten
        • Die Aussage bezieht sich natürlich auf Kraftfahrzeuge bzw. auf Roller mit Antrieb.
          Ein reiner Sportroller bleibt ein Gehweg-Modell. Egal wie schnell oder langsam man damit unterwegs ist 😉
          Und auch, wenn andere Sachen sinnvoll wären (wie in deinem Beispiel).

          Stell dir einen Jogger vor, der gehört ja auch nicht auf den Radweg, nur weil er schneller als ein Fußgänger (ca. 6 km/h) ist 😛

          Antworten
    • Hallo Lukas,

      aktuell sind dies 5€! Der Betrag hält sich also in Grenzen, aber Ich würde die Straße schon allein deshalb meiden, weil es mir zu gefährlich ist!

      Also immer schön aufpassen!

      Sportliche Grüße

      Antworten
  4. Seitdem es die blöden E-Scooter gibt, fühle ich mich sehr diskriminiert von Fußgängern und Radfahrern. Ich fahre mit meinem kleinen Tretroller meist zur Arbeit und zum Einkaufen – das sind keine besonders weiten Strecken, sie sind aber zu Fuß dennoch nervig. Auf einer 5-Minuten-Tour kann ich davon ausgehen, dass ich mir von mindestens 5-6 Leuten blöde Sprüche anhören darf, beleidigt werde oder dass diese sogar handgreiflich werden. Wenn ich den Fußgängern dann aber für einen Moment ausweiche und ein paar Meter auf dem Radweg fahre, werde ich von Radfahrern beschimpft. Ich habe keinen Motor. Ich darf auf dem Gehweg fahren. Wie mache ich es den Leuten deutlicher, dass ich das darf? Hilfe!

    Antworten
    • Hallo,
      das kann ich gut verstehen. Aktuell gibt es einen Hype um die E-Tretroller und nicht jeder ist davon begeistert. Grundsätzlich einmal bist du als nichtmotorisierter Rollerfahrer Fußgänger. Ich würde empfehlen mich daher auch an die Verkehrsbereiche zu halten.

      Dann wird es sicher aber noch etwas dauern, bis sich das bei den Leuten gesetzt hat. Momentan weiß ja keiner so richtig was er darf und was nicht. Wenn sich die Infos irgendwann mal rumgesprochen haben, wird es hoffentlich keinen Zoff mehr geben.

      Meine Tipps:
      Sich an die Regeln halten.
      Freundlich Auskunft geben.
      Widerstand ausweichen.
      Auf diese Seite verweisen 😉

      Auch wenn es gerade etwas schwieriger ist: Kopf hoch und weiterhin viel Spaß beim Tretrollern!

      Antworten
    • Genau so geht es mir auch ständig seit es diese blöden E-Roller gibt. Ständig wird man genervt angeguckt oder muss sich Frechheiten anhören. Dabei fahre ich extrem rücksichtsvoll und sobald ein Fußgänger im Weg ist maximal Schritttempo. Das Roller fahren macht so viel Spaß, aber die anderen Verkehrsteilnehmer machen es einem echt schwer! Teilweise werden auch Fahrradfahrer auf den Gehweg frech weil man zu langsam fährt… Dabei haben die da gar nichts zu suchen. Ich bin am überlegen mir ein Körbchen vorne zu montieren und da ein Schild zu befestigen. So was in der Art wie “Ich bin KEIN E-scooter und ich darf NICHT auf der Straße fahren” oder so…

      Antworten
      • Vielleicht machen wir ja ne T-Shirt Serie auf 😉

        “Sorry ich muss hier lang, hab kein Saft”
        “100 % Mehrweg, daher auf dem Gehweg”
        “Wenn ich ein E-Scooter wär, wär ich nich hier”
        “Elektro-Was? Ich roll hier nur…”
        “Tretroller sind auch nur Fußgänger! (E-Scooter nicht)”

        P.S. Genau genommen ist die Straße ja nicht per se tabu, aber das steht ja im Artikel 😛

        Antworten
  5. Hallo Martin,
    ich bin stark sehbehindert und möchte trotzdem Rollerfahren. Auf öffentlichen Wegen wird mich dabei im Regelfall eine sehende Person begleiten, die dann vorausfährt und mich vor Hindernissen warnt. Das gebietet schon der gesunde Menschenverstand und der Wunsch, unbeschadet unterwegs zu sein.
    Aber wie sieht das ganze rechtlich aus? Gibt es da irgendwelche Vorgaben? Da man keinen Führerschein braucht, gibt es ja auch keine entsprechenden Voraussetzungen und in der Fahrerlaubnisverordnung steht nur drin, dass ich mich zu kennzeichnen habe (wobei der Blindenstock eher nicht praktikabel ist, da man ja bei den Hände am Lenker haben sollte).

    Viele Grüße
    Karo

    Antworten
    • Hallo Karo,

      eine sehr interessante und wichtige Frage!

      Da muss ich mich ehrlich gesagt selber noch im Detail einlesen, aber mein erster Gedanke wäre, dass es von entscheidender Rolle sein wird, ob du E-Tretroller fahren willst oder Tretroller.
      Ich kann mir gut vorstellen, dass die Grenzen bei Elektrokleinstfahrzeugen enger gezogen werden, als bei Tretrollern. Genau, weiß ich es aber wie gesagt (noch) nicht!

      Was willst du denn fahren? Tretroller oder E-Tretroller?

      Antworten
    • Hallo Torguta, ich selbst fahre Tretroller schon seit vielen Jahren. Aus meiner Erfahrung kann ich dir nur sagen, fahre defensiv, steige gfls. ab, wenn du merkst, dass es eng wird. Eine Diskussion über die Rechtslage (auf Bürgersteigen und in Fußgänger darf man damit fahren) kostet dich nur Zeit und führt selten zur Einsicht auf der anderen Seite. Wenn du nur 5 Minuten zu fahren hast, schiebe mal ein Stück. Die Größe liegt im Nachgeben, nicht immer im Durchsetzen.
      Ich sehe zukünftig ein weiteres Problem darin, dass E-Scooter und normale Tretroller sich manchmal auf den ersten Blick gar nicht unterscheiden lassen.
      Und jetzt weiterhin viel Spaß beim Tretrollern.

      Antworten
  6. Find ich sehr gut. Um mal echte Aufklärung zu schaffen.
    Hab ich mir auch schon gefragt / was geht – was nicht!?
    ***
    Ich hab einen teil’s selbst konstruierten Transport-Laufroller
    auf zwei Räder’n (vorn Eins / hinten Eins)
    Natürlich und Na Klar ohne Pedalen / ohne Kurbel’n aber mit’m Sattel
    sowie indirekter Lenkung plus ne’zusätzliche Versteifung.
    ***
    Weil, das is ganz Wichtig!
    Bei richtig schwerer entsprechender Kilogramm-Lastladung
    >>> Es darf nicht schwingen! <<<
    Denn ohne Versteifung würd der Rahmen schwingen
    So geht's dann auch ohne weiteres / ohne Problem
    so könnt sich sogar auch wer direkt auf die Ladefläche draufsetzen.
    ***
    Die entsprechende Kilogramm Last-Ladung trägt ja auch
    der Rahmen selbst und nicht die Räder.
    ***
    Aber hier zur eigentlichen Sache:
    Was geht – was nicht!?
    Das bei einem Lauf-Roller dieselben Regel'n gelten wie für Fußgänger.
    Sehr viele Wissen das ja auch nicht = unwissend.
    Um überwiegend häuptsächlich Zeitungen damit
    von Haus zu Haus von Tür zu Tür.
    Für Fußgänger iss's doch sowieso Frei
    egal ganz gleich auf welcher Straßenfußgängerseite
    Von beiden Seiten kommen auf Fußgängerwegen
    sich Fußgänger entgegen.
    Bei Fußgänger'n ist's doch sowieso Frei.
    Im ganz anderen ähnlichen Vergleich noch gesehen:
    Ein schneller Geher und / oder ein langsamer Läufer
    Langsamer Läufer sowie schneller Geher
    verhalten sich ja auch fast ähnlich
    wie ein normal sich bewegender Laufroller.
    Laufroller sag ich deswegen anstatt Tretroller
    weil's ja von voirn herein ohne Kurbel'n / ohne Pedalen.
    ***
    Wie gesagt:
    Ganz sehr Gut, um mal Aufklärung zu schaffen.
    sowie auch sehr Intressant die Kommentare
    welche sich hier zu äußerten.

    Antworten
  7. Hallo Leute,

    wie sieht es denn mit dem begleitendem fahren von Kindern auf Gehwegen aus ?
    Kinder bis 8 Jahren sollen/dürfen/müssen ja mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren.
    Eine Begleitperson darf das Kind mit dem Fahrrad auf dem Gehweg begleiten.
    Darf ich, wenn mein Kind auf dem Gehweg mit dem Fahrrad (oder Tretroller ohne E) fährt auch mit einem e-Scooter begleiten ? Oder gilt das nur für Fahrräder.
    Vielleicht könnt ihr mir helfen.

    Antworten
    • Hallo Nick,

      danke für deine Frage!

      Wie du gelesen haben wirst, ist man als Tretroller eigentlich nur Fußgänger! Deswegen gibt es hier keinerlei Einschränkungen! Was natürlich nicht heißt, dass es nicht ratsam sein kann, sein Kind zu unterstützen und zu beaufsichtigen! Aber rein aus “dürfen”-Sicht darf das Kind fahren wie ein Fußgänger geht!

      Bei E-Tretrollern sieht das natürlich anders aus! Die Fahrbereiche weichen ab und das Mindestalter ist 14! Alle Infos zur Verordnung findest du in diesem Artikel

      Alternativ gibt es auch E-Tretroller die nicht über 6km/h fahren – diese gelten nicht als Fahrzeuge! Dazu werde ich demnächst einen Artikel verfassen =)

      Geht es um das Nutzen von E-Tretrollern ist dies laut AGBs der Anbieter erst ab 18 möglich.

      Happy rolling!

      Antworten
      • Hallo Martin,

        Danke für Deine Antwort.
        Mir ging es darum, wenn mein Kind (unter 8 Jahre) auf dem Gehweg Fahrrad fährt, was es ja soll,
        ob ich als Begleiter das Kind auch mit einem e-Scooter begleiten kann….
        Mit einem Fahrrad darf ich in dem Fall ja auch auf dem Gehweg “mitfahren”.

        Antworten
        • Hallo Nick,

          leider Nein. Der Gehweg ist für eScooter tabu! Du darfst nur auf Fahrradwegen und auf Straßen fahren (wenn es keinen Radweg gibt).

          Aber wenn dein Zwerg schon Rad fährt, dann brauchst du in Sachen Sportlichkeit ja nicht hinten anstehen 😉 Es gibt echt coole Tretroller mit denen du auch sportlich unterwegs sein kannst, das macht auch mega Spaß!
          Und selbst wenn es kein richtiger Tretroller sein soll, sondern nur so ein kleiner Cityroller gibt es da genügend Möglichkeiten!
          (Über Cityroller hab ich auch meinen Senf abgegeben…)

          Happy Rolling

          Antworten
  8. Hallo,
    wir wohnen an einer sehr stark befahrenen Hauptstraße am Berg. Außerdem haben wir auch noch eine Bushaltestelle vorm Haus. Unsere Hofausfahrt liegt direkt neben dem Haus und ist somit sehr unübersichtlich. Leider lassen unsere Nachbarn ihre grundschulpflichtigen Kinder an der Straße spielen. Das bedeutet, dass die Kinder mit ihren Tretrollern mit einem Wahnsinnstempo über den Bürgersteig den Berg runter fahren. Wenn wir jetzt mit dem Auto aus unserer Ausfahrt fahren, müssen wir weit auf den Bürgersteig fahren um zu sehen ob jemand von links kommt (beim Vorwärtsfahren). Wenn wir rückwärts ausfahren, sehen wir noch viel später ob der Weg frei ist. Bis jetzt gab es noch nie Probleme, da immer nur Fußgänger unterwegs waren. Nur seit einigen Wochen sind die kleinen Raser täglich unterwegs. Reden mit den Eltern hat wenig Sinn, da diese sich nicht wirklich um die Sicherheit ihrer Kinder sorgen. Was kann ich tun, um den Schaden (körperlich, materiell und finanziell) im Falle eines Unfalls möglichst gering zu halten?

    Antworten
    • Hallo Silke,
      danke für deine Frage.

      Ich glaube das grundsätzliche Ziel sollte sein, dass es zu keinem Unfall kommt. Wie du angedeutet hast, ist eure Ein/Ausfahrt sehr unübersichtlich. Gut ist, dass ihr das auch so wahrnehmt und da sehr vorsichtig seid.

      Aus rechtlicher Sicht (ich bin kein Richter, das ist nur meine persönliche Einschätzung) sehe ich das so, dass ihr verantwortlich seid. Wer das Auto führt, muss dafür Sorge tragen niemanden zu verletzen / schädigen. Wenn es doch dazu kommt, werdet ihr immer eine Schuld kriegen. Vielleicht irgendwo eingeschränkt, aber das ist komplex, langwierig und nervenraubend.

      Da ihr es schon mit Einsicht versucht habt, bleibt euch nicht viel über, als weiter alle Vorsicht walten zu lassen. Das kann aus meiner Sicht sogar soweit gehen, dass ihr mit Einweiser ausparkt. Bitte versteht mich nicht falsch, ihr macht euch ja Gedanken und versucht alles. Ich will euch nicht den schwarzen Peter zuschieben, aber aus meiner rechtlichen Warte, werdet ihr nur schwer mit komplett weißer Weste aus der Sache gehen, wenn ihr beim Ausfahren doch mal in einen Unfall verwickelt seid.

      Vorsichtig bleiben. Mit Einweiser ausfahren. Die Eltern weiter nerven (vlt auch mal die Kinder direkt ansprechen?).

      Weiterhin unfallfreie Fahrt für euch!

      Antworten
  9. E-Scooter mit verschiedenen Geschwindigkeitseinstellungen auf Gehweg möglich?
    Hallo Martin,
    beim Lesen der Fragen und Deiner antworten stolperte ich vielleicht über eine Grauzone betreffend des Fahrens mit einem E-Scooter auf dem Gehweg.
    Mein Scooter hat verschiedene Geschw.-Modi. – hierunter auch die Begrenzung auf 6km/h.
    Bei dieser Einstellung könnte ich doch ‘theoretisch straffrei’ auch auf Wegen eines manuellen Rollers fahren!? – Würde ich angehalten kann ich ja nachweisen, dass mein Roller (aktuell) nicht schneller als 6 km/h fahren kann.
    Wie würdest Du dies nach Deinem juristischen Verständnis beurteilen?

    Antworten
    • Hallo Thomas,

      erstmal danke für dein nettes Kompliment in dem vorherigen Kommentar. Immer schön zu hören, wenn man Leute mit seinem Blog helfen kann! 🙂

      Das Thema des reduzierten E-Scooters ist gar nicht mal so abwegig. Und auch gar nicht so neu. Im Wesentlichen ist die Logik dahinter natürlich sehr verlockend. Wenn man seinen Tretroller limitiert müsste er ja eigentlich auch wie ein anderes Fahrzeug gelten. Das kann man zbsp für Fahrzeuge sagen die schneller als 20 km/h fahren und dann auf 20 gedrosselt werden, oder für Fahrzeuge auf 6 km/h, oder zBsp für eScooter mit Motor aus und dann auf Gehwegen.

      Das Ganze wird relativ streng gesehen.

      1. E-Tretroller von > 20 km/h auf max 20 km/h drosseln:
      Es bleibt ein Roller ohne Zulassung. Damit verboten.

      2. E-Tretroller von max 20 km/h auf max 6 km/h:
      Es bleibt ein Elektrokleinstfahrzeug iSd VO. Somit bleiben auch die Vorschriften bestehen. Ob du schnell oder langsam fährst ist egal. Du darfst mit nem Ferrari auch langsam nicht durch die Fußgängerzone 😉

      3. E-Tretroller ohne Motorleistung.
      Es bleibt auch hier ein Elektrokleinstfahrzeug und darf nicht woanders betrieben werden! Ferrari durch die Innenstadt schieben ist also auch nicht.
      (Dies ist sogar explizit vom BMVI in den eigenen FAQ zur eKFV aufgeführt – also nicht das mit dem Ferrari, aber generell 😉 ).

      Ob das gerichtlich so Bestand haben würde, kann man zumindest beim 3. Sachverhalt mal in Frage stellen. Die Rechtsprechung bei Pedelecs trifft nämlich diese Unterscheidung schon.

      Was die Regeln zu den E-Tretrollern angeht siehe auch hier im Beitrag Elektrokleinstfahrzeuge – Verordnung – Der ultimative Guide!

      Hier im Tretroller-Beitrag geht es ja um klassische unmotorisierte Fahrzeuge =)

      Antworten
  10. Moped/Mofa/Roller/Motorrad kaputt.

    Schieben durch Fußgängerzone ist KEIN Problem.

    Ampel rot, absteigen, um die Ampel herum laufen, aufsteigen, weiterfahren: Problem (mit Rad, Tretroller und Moped)

    Wenn ICH ein eine Plattform baue (Baumarkt, Platte, 4 Räder, 2 m breit, 1,80 m hoch) und mit , 2 t schwer, darf ich es durch die Fußgängerzone schieben? Ja, aber es wird Ärger geben… Ungebremste Lasten… Warum nicht das Auto? Da gibt es andere Regeln, hängt mit Gefährdungen, Versicherung usw. zusammen. Autos dürfen in Fußgängerzonen auch nicht parken. Trotzdem stehen regelmäßig Autos in Fußgängerzonen und Einkaufszentren, fein säuberlich aufgebockt… Es geht alles – es gibt nur Regeln dafür.

    Im Moped darf der Schlüssel beim Schieben übrigens nicht stecken. Im Auto auch nicht, wenn man alkoholisiert auf den Fahrersitz steigt.

    Wenn der Tretroller also nicht durch die Stadt geschoben werden darf, dann darf es auch nicht (verpackt?) ins Geschäft geliefert werden, indem der Lieferant das Ding auf die Schulter nimmt, und im Laden abgibt.

    Im Endeffekt: jemand müsste es drauf ankommen lassen., und ein Gericht würde dann entscheiden – wenn es sonst nichts zu tun hat.

    Ich bleibe beim Tretroller: 4-5 kg, schneller als 20 km/h (bei Bedarf), keine begrenzte Reichweite, keine Brandgefahr und faltbar auf Schirmgröße (fast).

    E-Scooter: Monster bis 20 kg, Kofferraum (eines BMW 3ers) mit einem E-Scooter schon voll, wenn er überhaupt hinein passt.

    Und ja, mit dem Tretroller fahre ich auf Radwegen, wenn dies sinnvoll ist. Es hat sich noch nie jemand beschwert, im Zweifel ist mir das 5-10 EUR wert 🙂

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    • Hallo Rick,
      gute Frage und auch erstmal gar nicht so einfach, hier die Auflösung:

      Wenn die Bundesstraße als Kraftfahrstraße ausgeschildert ist (Zeichen 331.1 – weißer PKW auf blauem Grund), so gilt §18 (9) StVO:

      https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__18.html

      (9) Fußgänger dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.

      (Womit auch die Situation auf Autobahnen geklärt wäre)

      Fehlt hingegen diese Ausschilderung, greift §25 (1) StVO:

      (1) Fußgänger müssen die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn dürfen sie nur gehen, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Benutzen sie die Fahrbahn, so müssen sie innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gehen; außerhalb geschlossener Ortschaften müssen sie am linken Fahrbahnrand gehen, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, müssen sie einzeln hintereinander gehen.

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  11. Hallo Martin,
    ich bin auf deinem Blog aufmerksam geworden weil ich nach der wichtigen Antwort suche, ob ich auf einem normalen Roller 🛴 (also keinen Elektro-Roller) zu zweit fahren darf. Mein Sohn hat eine Behinderung in den Beinen. Er kann laufen und toben – sehr viel eingeschränkter als gesunde Kinder – aber eben selbst keinen Roller fahren oder Fahrrad. Sein Therapierad ist zu groß um es immer überall hin mitzunehmen. Daher habe ich immer meinen Tretroller im Auto. Wenn es weitere oder schnell zu überwindende Strecken gibt, stelle ich ihn vor mich und trete los. Jetzt ist der kleine Mann schon etwas größer und ich wollte einen größeren Scooter kaufen der natürlich auch mehr Gewicht tragen kann. Aber ob sich das wohl lohnt, wenn man das eigentlich garnicht darf?! Weißt du evtl., ob das erlaubt ist?

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    • Hallo Adriana,
      danke für deine Frage. Wirklich spannend.

      Die Frage hieße rechtlich: Ist eine Personenbeförderung auf einem Tretroller erlaubt?
      Oder auf gut deutsch: Darf man zu zweit Tretroller fahren?

      Die Frage ist nicht in der StVO geregelt.

      1. Roller sind keine Fahrzeuge im Sinne der Verordnung und es gelten die Regeln für Fußgänger
      2. Für Fußgänger ist keine Personenbeförderung geregelt
      3. Da es keine Regeln gibt, ist auch keine Ordnungswidrigkeit zutreffend

      Damit wäre formal Schluss. Ich muss sowohl vom Gefühl als auch von der Vorschrift aber noch mehr dazu sagen:

      4. Es gibt eine Vorschrift die die Mitnahme von Personen (Kindern) auf Fahrrädern regelt §21 III
      -> Dies ist eine sinnvolle Schutzvorschrift. Orientiert man sich daran ist eine Mitnahme zum Schutz der mitgenommenen Person nur möglich, wenn ein besonderer Sitz vorhanden ist. Das würde eine Mitnahme auf einem Roller ausschließen.

      5. Selbst wenn man den Fahrrad Paragraphen rechtlich als nicht zutreffend bewertet bleibt man in der Allgemeinvorschrift aus §1 II:

      Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.”

      -> Ich denke ein Richter würde sich an dem Punkt überlegen, ob eine Mitnahme auf einem Tretroller das Kind nicht gefährdet. Das kann man sicher auslegen wie man will, aber mein Gefühl sagt mir, dass es eher nicht erlaubt wäre.
      Und dafür gibt es dann auch wieder eine Ordnungswidrigkeit!

      Tut mir leid, dass es keine 100% Antwort von mir gibt, aber es gibt rechtlich einfach keine klare Vorschrift. Ich hoffe es hilft dir trotzdem!

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  12. sehe ich es richtig das ein zweirädriges Fahrzeug, welches wie auch immer durch Muskelkraft und Kurbel angetrieben werden kann, aber möglicherweise auch gerollert werden könnte, da ein Trittbrettvorhanden ist, dann eher ein Fahrrad wäre?

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    • Das ist nicht ganz leicht zu beantworten, aber grundsätzlich gebe ich dir Recht. Nur weil man einen bestimmten Teil nicht nutzt, bleibt die Grundfunktion doch vorhanden.

      Ein geschobener Porsche bleibt ein Porsche.
      Ein getragener E-Scooter bleibt ein E-Scooter.
      Und und und…

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  13. Hallo Martin,
    jetzt doch noch mal eine Frage dazu, dass Tretroller nicht auf Radfahrwegen fahren dürfen. Wir haben so schöne kombinierte Rad- und Fußwege, die auch so ausgeschildert sind aber eben nicht geteilt sind, z. B.
    Mit einem Strich. Dann dürfte man doch m. E. auf diesem Roller fahren.
    LG Carla

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    • Hi Carla,
      es gibt Geh und Radwege die geteilt oder getrennt sind (waagerechter oder senkrechter Strich). Auf beiden darfst du mit dem Tretroller fahren. Auf den mit dem senkrechten Strich eben nur auf der Nicht-Radfahrer-Seite.

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  14. Hallo! Mein Sohn ist 8 Jahre alt und fährt gerne mit seinem Tretroller. Darf ich ihn als Begleitperson mit dem Fahrrad auf dem Bürgersteig begleiten? Oder wirklich nur, wenn mein Sohn auch mit dem Fahrrad unterwegs ist?

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    • Hallo Julia,

      ganz im Detail ist das nicht geregelt.
      Aber für Fahrräder gilt:
      §2(5) StVO
      Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen;

      Er darf definitiv auf dem Gehweg fahren.

      Die Regelung zur Fahrradbegleitung spricht von einer Erlaubnis. Aus meiner Sicht macht diese Erlaubnis für eine Kinderbegleitung egal ob Tretroller oder Fahrrad Sinn.
      Genau beschrieben ist es aber nicht. Kann sein, dass bei sehr detaillierter Auslegung eine OWi möglich ist. Ich kann mir aber kaum vorstellen, dass solche Ordnungshüter unterwegs sind.

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  15. Hallo! Seit Ende letzten Jahres dürfen wir mit dem Scooter (ohne E) alle Radwege und Gehwege nutzen. Hurra! Nur die Straße leider nicht.

    Liebe Grüße aus Winsen Luhe!

    D.Klose mit PUKY 🙂

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  16. Hallo Martin,

    gibt es nicht inzwischen konkrete Regelungen für E-Scooter? Ich meine, dass dies jetzt konkretisiert wurde, nachdem die Großstädte mit diesen Teilen geflutet wurden. Könntest du die oben in deinem Artikel ergänzen?

    Und dann hätte ich noch eine Frage: Wo steht explizit, dass man mit einem Tretroller nicht auf dem Radweg fahren darf? Es steht ja nur, dass man Gehwege benutzen muss. Es sei denn, es gibt keinen oder man würde andere Fußgänger behindern bzw. gefährden, dann soll man auf der Fahrbahn “gehen”. Wenn der Gehweg sehr eng ist (z.B. aufgrund eines Radweges ;-P) und da viele Fußgänger unterwegs sind, dann ist es an einer stark befahrenen Straße sicher am sinnvollsten, den Radweg als “Fahrbahn” zu nutzen, als die Straße selbst. Das ist m.E. die geringste Gefährdung. Dabei ist natürlich auch die Fahrrichtung des Radweges zu beachten. Die Frage ist also, ob Radwege eine Art “Fahrbahn” sind oder nicht.

    Was meinst du dazu?

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  17. Hallo Martin,
    ich habe mir spaßeshalber ein Laufrad gebaut, indem ich von einem 24-Zoll-Rad den gesamten Kettenantrieb entfernt habe. Ist das nun noch als ein Fahrrad oder wie ein sonstiges Fahrzeug zu betrachten, mit dem ich auch in der Fußgängerzone laufradeln darf, so, wie dort auch der Tretrollerfahrer tretrollern darf?

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  18. Hallo Martin! Ich bin gerade über den verkehrsberuhigten Bereich “gestolpert”. Hier dürfen Fahrzeuge nur Schrittgeschwindigkeit fahren. Also, im Unkehrschluss, darf doch sowohl der Fußgänger als auch der Fahrer eines Tretrollers so schnell sein wie er/sie will. oder sehe ich das falsch? Viele liebe Grüße Stephan

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    • Von der Theorie her würde ich es auch so sehen.

      Jedoch gilt natürlich die besondere Rücksicht. Wenn es voll ist darf man es wiederum nicht.

      Außerdem kann es Probleme mit den Ordnungshütern geben. Den Unterschied zwischen Fahrrad und Tretroller zu erklären dürfte sehr müßig sein.

      Mein Limit ist daher die etwas schnellere Schrittgeschwindigkeit 😉

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  19. Ist wohl ne komplizierte Frage aber : Was ist mit Seitenstreifen gemeint ??? Gehweg kennt jeder … Radweg kennt jeder … Seitenstreifen ist doch soweit mir bekannt immer ein Radweg ??? Wahrscheinlich wurden im Laufe der Zeit alle Seitenstreifen als Radwege verwendet ??? Also wenn kein Gehweg aber dafür ein Radweg dann muss ich auf der Strasse Rollern 🙂

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    • Klingt etwas mysteriöser als es ist.

      Der Seitenstreifen ist der Streifen rechts neben der Fahrbahn. Er ist durch einen durchgezogenen Streifen von der Fahrbahn getrennt.

      In der Praxis gibt es ihn in verschiedensten Ausführungen. Mal befestigt, mal als Radweg, mal als schmaler Rand…

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  20. Wie schaut es mit umgebauten ehemaligen escooter aus normales Bremsblech hinten ist vorhandenen Elektronik ist ausgebaut da diese komplett Defekt war. Ist dieser Umbau wieder ein normaler tretroller?

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    • Nicht ganz leicht zu beantworten.
      Ein Fahrrad das man als Roller (auf einer Pedale stehen und abstoßen) benutzt bringt eine ähnliche Schwierigkeit mit sich.

      Ich denke formal hast du da ein Elektrokleinstfahrzeug, das kaputt ist 😉

      Ein Auto ohne Motor ist noch ein Auto.
      Ein Motorrad ohne Kette ist noch ein Motorrad.

      Aber im Ernst: Mit Sicherheit sagen kann ich es dir nicht.

      Die Frage ist auch was der Umbau bringt. Die E-Scooter sind schwerer und unhandlich. Ich würde lieber ein paar Euro in die Hand nehmen und einen Tretroller oder Cityroller kaufen.

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  21. hi,
    ich wurde kürzlich mit meinem Tretroller in der Fußgängerzone von einem Ordnungsamt-Mitarbeiter angehalten und verwarnt, weil ich hier nicht fahren dürfte.
    Ok, ich war definitiv schneller als Schrittgeschwindigkeit – welchen Vorteil hätte ich sonst mit einem Tretroller ;-)! Aber fahren muss ich dürfen, oder? Laut $24 Stvo.. Die Frage ist: Muss ich tatsächlich Schrittgeschwindigkeit fahren? Und wie schnell ist das? Als Fußgänger dürfte ich theoretisch ja auch rennen…. 😉
    Ich muss täglich auf dem Weg zur Arbeit durch die Fußgängerzone und fahre natürlich rücksichtsvoll und in einem großen Bogen um Fußgänger. Aber es stellt sich die Frage, ob und wie schnell ich das darf.
    Ich hoffe sehr, man kann mir hier helfen.
    Danke im Voraus 🙂

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    • Für Roller gilt nach §24 StVO Die Fußgängerregelung.
      Damit darfst du in Fußgängerzonen “fahren”.

      Den sinnhaften Übertrag vom Fahrrad zum Roller darf man den ordnungshütern nicht übel nehmen. Die Einschränkung für die Fußgänger ist ja die gleiche (egal ob eine Kette am Fahrzeug ist oder nicht). Sinn und Zweck der Vorschrift ist der Schutz der Fußgänger in dem Bereich. Meine persönliche Auslegung ist daher, dass Schrittgeschwindigkeit einzuhalten ist.

      Die Schrittgeschwindigkeit ist nicht exakt festgelegt. Gerichte streiten darüber immer wieder. Zwischen 5km/h und 15km/h liegen hier die veranschlagten Obergrenzen. Häufig gehen Entscheidungen auf 7 km/h bis 10km/h. (siehe auch den ADAC dazu).

      Inwiefern ein Bußgeld jedoch vor Gericht Bestand hätte wage ich zu bezweifeln, da immer nur von Fahrzeugen die Rede ist.

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