Elektrokleinstfahrzeuge – Verordnung – Der ultimative Guide!

Du hast von der neuen Verordnung über Elektrokleinstfahrzeuge gehört und suchst nach zuverlässigen und gut aufgearbeiteten Informationen über dieses neue Gesetz?

In diesem Blog-Beitrag wirst du alles Wesentliche über die neue Verordnung erfahren und dich im Anschluss sicher im Umgang mit den neuen Regeln fühlen. Übersichtlich, klar und informativ.

Du erhälst einen kurzen Überblick von mir und dann geht es direkt ans Eingemachte und ich werde dir zeigen Wer ein Elektrokleinstfahrzeug fahren darf, Wo man es fahren darf und Was man sonst noch so benötigt!

Alles auf einen Blick

Aktueller Stand der Verordnung

Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 14.6.2019 ist die neue Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung in Kraft getreten!

Zuvor befand sich die Verordnung ein halbes Jahr im Stadium eines Referentenentwurfs und es wurde auf Grund vieler Mängel weiter daran gearbeitet (Analyse des Referentenentwurfs und weitere Details).

Im Februar 2019 wurde die überarbeitete finale Version (siehe hier) der Verordnung vom Bundesverkehrsminister unterzeichnet und ohne Umweg über die Verbände direkt an den Bundesrat und die Europäische Kommission weitergeleitet.

Der Bundesrat hat nicht direkt zugestimmt, sondern weitere Änderungen verlangt. Diese wurden anschließend aus- und in die Verordnung eingearbeitet.

Was ist ein Elektrokleinstfahrzeug?

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Elektrokleinstfahrzeuge […] sind Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h, die folgende Merkmale aufweisen:
1. Fahrzeug ohne Sitz oder selbstbalancierendes Fahrzeug mit oder ohne Sitz,
2. eine Lenk- oder Haltestange von mindestens 500 mm für Kraftfahrzeuge mit Sitz und von mindestens 700 mm für Kraftfahrzeuge ohne Sitz,
3. eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 500 Watt, oder von nicht mehr als 1400 Watt, wenn mindestens 60 % der Leistung zur Selbstbalancierung verwendet werden.

Elektrokleinstfahrzeuge haben eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h
Leider ist die Maximalbegrenzung aus dem Entwurf in die Verordnung übernommen worden. Der Hauptgrund hierfür ist, dass über 20 km/h nach der Straßenverkehrsordnung die Helmpflicht greifen würde. Was bleibt sind hohe Differenzgeschwindigkeiten zwischen Elektrokleinstfahrzeugen, Fahrrädern und Pedelecs, die ein gemeinsames Nutzen der Verkehrswege deutlich erschwert!
Das Ziel die Elektrokleinstfahrzeuge den Fahrrädern möglichst gleichzustellen ist hier deutlich verfehlt! Wir plädieren an dieser Stelle weiterhin für eine Anpassung des § 21a StVO (Helmpflicht) und Abschaffung dieser praxisfremden Geschwindigkeitsbeschränkung!

Elektrokleinstfahrzeuge benötigen eine Lenk- oder Haltestange
Der Tod für alle eMonowheels, eSkateboards, eWaveboards & Co! Auch bei diesem Punkt gab es leider kein Einlenken für die Elektromobilität und die Vorgabe wurde aus dem Entwurf übernommen!
Alle Kleinstfahrzeuge müssen direkt steuerbar sein.
Grund ist die Empfehlung der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt), die der Meinung ist, dass das Risiko einer unkontrollierten Weiterfahrt, fehlender Halt und eine unsichere Beherrschung die Folge wären.

Aus meiner Sicht ist die Begründung nur teilweise nachvollziehbar, da man nicht einfach einer ganzen Fahrzeugkategorie unterstellen kann, dass sie nicht beherrscht werden kann. Natürlich kann es hier Unfälle geben, aber das tut es bei Fahrrädern auch.
Außerdem wäre eine differenzierte Betrachtung schön gewesen. Und dann hätte man vielleicht mit der ein oder anderen Regelung einen Einstieg in die Erlaubnis finden können (zum Beispiel ein Not-Stopp wenn der Fahrer nicht mehr auf dem Gefährt ist).

Aus unserer Sicht hat man hier eine Chance vertan, denn jetzt bleibt diese Fahrzeugkategorie schlicht verboten!

Maximale Dauerleistung von 500 W
Die Dauerleistung von 500 W wurde nicht angehoben und unverändert in die Verordnung übernommen. Worauf sich diese bezieht oder wie diese ermittelt wurde bleibt weiterhin rätselhaft. Faktisch wird es aber in Deutschland eine neue Kategorie Fahrzeuge geben: eScooter bis 500 W!

Was braucht ein Elektrokleinstfahrzeug?

§ 2 Anforderungen an das Inbetriebsetzen


(1) Ein Elektrokleinstfahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn
1. es einem Typ entspricht, für den eine Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt worden ist, oder für das Fahrzeug eine Einzelbetriebserlaubnis erteilt worden ist,
2. es eine gültige Versicherungsplakette […] führt,
3. es […] mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer sowie einem Fabrikschild […] gekennzeichnet ist

Elektrokleinstfahrzeuge benötigen eine Allgemeine Betriebserlaubnis
Elektrokleinstfahrzeuge benötigen eine ABE. Es muss also der Typ von der Prüfstelle abgenommen worden sein. Dies wird in Zukunft Aufgabe der Hersteller sein, die die folgenden Regeln einhalten müssen, um eben genau diese Betriebserlaubnis zu bekommen.
Für den Kunden bedeutet dies nur, dass er darauf achten muss, dass so eine ABE vorliegt. Für Fahrzeuge die in den nächsten Monaten und Jahren in Deutschland auf den Markt kommen, dürfte dies kein großes Problem sein. Doch Vorsicht bei Direktkäufen aus Fernost!

Elektrokleinstfahrzeuge benötigen eine Versicherungsplakette
Entgegen der ursprünglichen Variante mit einer Deckung über die allgemeine Haftpflichtpolice ist nun eine Gleichstellung mit den Mofas (und mal wieder nicht mit den Fahrrädern) beschlossen.
Sprich: es muss eine eigene Versicherung abgeschlossen werden (die einzeln betrachtet zwischen 60 und 90€ liegen dürfte) und eine entsprechende Plakette in Form eines Aufklebers zum Nachweis angebracht sein.
Ob eventuell bestehende Kfz-Policen die Abdeckung mit übernehmen und so eine Plakette zur Verfügung stellen, muss mit der jeweiligen Versicherung abgeklärt werden!
Da die Versicherung ein wichtiges Thema ist mit dem man sich zwingend auseinander setzen muss, habe ich dazu einen Extra-Artikel geschrieben – so tappst du in keine Fallstricke!

Elektrokleinstfahrzeuge brauchen eine FIN / ein Fabrikschild
Hintergrund der Anbringung ist eine beabsichtigte Erleichterung. Durch das Schild wird ein Mitführen der ABE, sowie der Datenbestätigung nicht notwendig sein.
Ach ja, ganz nebenbei lässt sich so ein Elektrokleinstfahrzeug auch besser kontrollieren…

§ 4 Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung


(1) Ein Elektrokleinstfahrzeug muss mit zwei voneinander unabhängigen Bremsen […] ausgerüstet sein, […]
(2) Ein drei- oder vierrädriges Elektrokleinstfahrzeug muss mit einer fest angebrachten Einrichtung ausgerüstet sein, die das Elektrokleinstfahrzeug festzustellen vermag.

Elektrokleinstfahrzeuge benötigen 2 Bremsen
Wie zu erwarten war, hat sich diese Vorschrift durchgesetzt und steht nun auch in der finalen Verordnung! Hier werden eRoller wieder wie Mofas behandelt und brauchen deswegen redundante Bremsvorrichtungen.

Nicht alle Elektroscooter besitzen aktuell eine zweite Bremse. Und wenn, dann ist diese selten so kräftig, wie vom Gesetzgeber gefordert. Die häufig verwendeten Motorbremsen zum Beispiel sind zwar grundsätzlich zweckmäßig, erfüllen die geforderten Bremswerte regelmäßig nicht. Hier wird es vor der Erteilung der Betriebserlaubnisse wohl noch einigen Nachholbedarf für die Hersteller geben.

Achte darauf, dass dein neuer E-Tretroller eine Betriebserlaubnis hat! Dann ist dieser Punkt für dich keine Hürde!

Sicherheit ist natürlich gut und hier wird anscheinend schon präventiv auf die Befürchtung reagiert, dass es zu Unfällen kommen kann. Nicht wenige Meldungen aus eScooter-erfahrenen Ländern deuten nämlich genau diese Steigerung von Unfällen an. Inwiefern diese wirklich verifiziert wurden und nicht einfach nur dem normalen Maß entsprechen ist kaum zu bestimmen.

Außerdem ist ein kleiner eScooter ein ganz anderes Gefährt wie ein Mofa. Von einem Scooter kann man zum Beispiel recht einfach abspringen, um sich und andere nicht zu gefährden. Dem wird aber leider nicht Rechnung getragen und so braucht dein neues Gefährt nun mal 2 Bremsen!

§ 5 Anforderungen an die lichttechnischen Einrichtungen


(1) Ein Elektrokleinstfahrzeug muss mit lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sein, die den Anforderungen […] der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen […]. Die lichttechnischen Einrichtungen dürfen abnehmbar sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel.

Elektrokleinstfahrzeuge benötigen Lichttechnische Einrichtungen
Die Vorschriften für die Elektrokleinstfahrzeuge richten sich im wesentlichen an die Anforderungen für Fahrräder.
Außerdem wurde darauf verzichtet Blinker vorzuschreiben (was zunächst noch im Entwurf stand)!

§6 Anforderungen an die Einrichtung für Schallzeichen


Elektrokleinstfahrzeuge müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke […] ausgerüstet sein. Es dürfen auch andere Einrichtungen für Schallzeichen angebracht sein […].

Elektrokleinstfahrzeuge benötigen eine helltönende Glocke
Viel Spaß beim klingeln! Was ich aber noch viel besser fände, wäre eine Hupe… 😀

Wer darf ein Elektrokleinstfahrzeug fahren?

§ 3 Berechtigung zum Führen


Zum Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs mit einer sind Personen berechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.

Das Mindestalter ist 14 Jahre
Damit soll es auch Jugendlichen erlaubt werden die eScooter zu nutzen. Eine Nutzung ab 12 Jahre für E-Tretroller die langsamer fahren können wurde durch den Bundesrat abgelehnt. Hier waren die Bedenken zu groß, dass es eine zu große Gefährdung für Kinder gibt.

Für Elektrokleinstfahrzeuge braucht man keinen Führerschein
Was zunächst noch im Entwurf enthalten war, konnte glücklicher Weise abgewendet werden.
Man braucht nun doch keine gesonderte Berechtigung für das Führen eines Elektrokleinfahrzeugs – Puh!

Wo darf man mit einem Elektrokleinstfahrzeug fahren?

Hier eine übersichtliche Infografik, bevor es im Anschluss die detaillierte Auflösung gibt:

§ 10 Zulässige Verkehrsflächen


(1) Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge nur baulich angelegte Radwege, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240) und die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsfläche getrennter Rad- und Gehwege (Zeichen 241), sowie Radfahrstreifen (237 ivm 295) und Fahrradstraßen (244.1) befahren.
Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen (325.1) gefahren werden.

(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge nur baulich angelegte Radwege, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240) und die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsfläche getrennter Rad- und Gehwege (Zeichen 241), sowie Radfahrstreifen (237 ivm 295), Fahrradstraßen (244.1) und Seitenstreifen befahren. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen gefahren werden.

(3) Für das Befahren von anderen Verkehrsflächen können die Straßenverkehrsbehörden abweichend von Absatz 1 und 2 Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller zulassen. Eine allgemeine Zulassung von Elektrokleinstfahrzeugen auf solchen Verkehrsflächen kann durch Anordnung des Zusatzzeichens “Elektrokleinstfahrzeuge frei” bekannt gegeben werden

Ganz entspannt! Es sieht schwieriger aus als es ist.

Hier die einfache Auflösung:

Verkehrsflächen innerorts:
Vereinfacht gesagt sind hier die Radwege zu nutzen. Nur wenn diese nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen gefahren werden. Gehwege bleiben tabu!

Hier hat sich der Bundesrat mit seinen Bedenken durchgesetzt und das Befahren von Gehwegen, für das die Regierung ein geringes Konfliktpotenzial gesehen hat, wurde abgeschafft.

Verkehrsflächen außerorts – Auch hier gilt der Fahrradvergleich. Stellt man diesen sinnvoll an, ist man eigentlich immer gut beraten!
Radwege und Seitenstreifen sind die erlaubten Flächen. Gibt es diese nicht, darf auf Fahrbahnen gefahren werden!

Elektrokleinstfahrzeuge frei – In Einzelfällen dürfen bestimmte Bereichen mit dem neuen Zusatzschild befahren werden! Seht ihr also unser neues Zeichen, habt ihr freie Fahrt! =)

Im Übrigen gibt es die Möglichkeit einzelne Antragsteller für bestimmte Bereiche freizugeben. So könnte es zum Beispiel sein, dass ein Leihroller in bestimmten Städten dann doch wieder auf dem Gehweg fahren darf.

§ 12 Besonderheiten bei angeordneten Verkehrsverboten nach der Straßenverkehrs-Ordnung


(1) Ist ein Verbot für Fahrzeuge aller Art […] angeordnet, so dürfen Elektrokleinstfahrzeuge dort geschoben werden.
(2) Ist ein Verbot für Kraftwagen […], ein Verbot für Krafträder […], ein Verbot für Kraftfahrzeuge […] oder ein Verbot der Einfahrt […] angeordnet, so dürfen Elektrokleinstfahrzeuge dort nur fahren oder einfahren, wenn dies durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ erlaubt ist.
(3) Ist ein Verbot für den Radverkehr […] angeordnet, so gilt dies auch für Elektrokleinstfahrzeuge.

Wie muss man mit einem Elektrokleinstfahrzeug fahren?

§ 11 Allgemeine Verhaltensregeln


(1) Wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, muss einzeln hintereinander fahren, darf sich nicht an fahrende Fahrzeuge anhängen und nicht freihändig fahren.
(2) Mit Elektrokleinstfahrzeugen darf von dem Gebot, auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen möglichst weit rechts zu fahren, nicht abgewichen werden.
(3) Sind an einem Elektrokleinstfahrzeug keine Fahrtrichtungsanzeiger vorhanden, so muss wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, die Richtungsänderung so rechtzeitig und deutlich durch Handzeichen ankündigen, dass andere Verkehrsteilnehmer ihr Verhalten daran ausrichten können.
(4) Wer ein Elektrokleinstfahrzeug auf Radverkehrsflächen führt, muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen. Wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, muss schnellerem Radverkehr das Überholen ohne Behinderung ermöglichen. Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen […] haben Fußgänger Vorrang und dürfen weder behindert noch gefährdet werden. Erforderlichenfalls muss die geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden
(5) Für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen gelten die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften entsprechend.

Grundsätzlich ist hier viel Sinnvolles enthalten.

Elektrokleinstfahrzeuge sind von außen betrachtet wie Fahrräder
Man muss einzeln hintereinander fahren und sich rechts halten.
Außerdem muss man die Fahrtrichtung per Handzeichen angeben (wenn man keinen Blinker hat).
Elektrokleinstfahrzeuge werden auch nicht geparkt, sondern abgestellt und benötigen damit keine Parkmarke!

In der Rangordnung liegen sie jedoch am Ende der Verkehrs-Nahrungskette und müssen auf alle anderen Rücksicht nehmen – inklusive langsamer fahren, ausweichen und so weiter.

Welche Ordnungswidrigkeiten gibt es für Elektrokleinstfahrzeuge?

§ 14 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 ein Elektrokleinstfahrzeug in Betrieb setzt,
2. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Bestätigung oder Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
3. entgegen § 2 Absatz 4 die Inbetriebnahme anordnet oder zulässt,
4. entgegen § 8 eine Person befördert oder einen Anhänger betreibt,
5. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine andere Verkehrsfläche befährt,
6. entgegen § 11 Absatz 1 nicht richtig fährt, sich an ein fahrendes Fahrzeug anhängt oder freihändig fährt,
7. entgegen § 11 Absatz 3 eine Richtungsänderung nicht ankündigt,
8. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 schnellerem Radverkehr das Überholen nicht ermöglicht oder
9. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 3 einen Fußgänger behindert oder gefährdet.

Die Bußgelder kann man dem geänderten Bußgeldkatalog entnehmen. Im Detail heißt das für dich:

  • keine Betriebserlaubnis (70€)
  • erloschene Betriebserlaubnis (30€)
  • keine Versicherungsplakette (40€)
  • kein Fabrikschild, keine entsprechende Bremse (25€)
  • kein Licht (20€)
  • keine Klingel (15€)
  • Fahren auf Verkehrsflächen, die nicht dafür vorgesehen sind (15-30€)
  • Verstoß gegen die Verhaltensregeln (15-30€)

Die Höhe der Bußgelder richtet sich in erster Linie nach den Maßgaben aus den Ordnungswidrigkeiten für Fahrräder. Und diese kennen wahrscheinlich die meisten Fahrradfahrer auch nicht mehr sooo genau. Ich würde mich also erst einmal nicht allzu verrückt machen.
Fahren wie ein Fahrrad, Bezahlen wie ein Fahrrad.

Was ist aber wichtig? Es handelt sich bei den Verstößen grundsätzlich um Ordnungswidrigkeiten (sofern das Fahrzeug unter die Norm dieser Verordnung fällt – also keine eSkateboards, eMonowheels etc) und das zu erwartende Bußgeld ist überschaubar. Zumindest drohen den Fans der Elektrokleinstfahrzeuge keine Strafanzeigen mehr!

Doch Vorsicht! Wer keine Versicherung besitzt begeht eine Straftat! Ein Elektrokleinstfahrzeug ist ein Kraftfahrzeug und unterliegt dem Pflichtversicherungsgesetz! Hiermit ist nicht zu spaßen!
Absolute Pflichtlektüre für jeden angehenden E-Trollerfahrer ist daher mein Artikel zum Thema eScooter-Versicherung!

Die gleiche Vorsicht gilt auch bei E-Scootern und Fahren unter Alkoholeinfluss, denn es gelten die gleichen Regeln und Grenzen wie beim Fahren mit einem Auto!

Happy Rolling!

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Kommentare

  1. Hallo Martin,
    vielen Dank für deine ausführliche Analyse. Das ist bisher die anschaulichste Betrachtung die ich gefunden habe!

    Du hast auch über die Versicherung gesprochen, gibt es dazu vielleicht noch ein paar genauere Informationen? Zbsp wie teuer die ist und wie man die abschließen kann?!

    1. Autor

      Hallo Steffen,
      vielen Dank für deine netten Worte. Die eltrokleinstfahrzeuge Verordnung ist den wenigen Paragraphen sicher nicht die umfangreichste Regelung im Straßenverkehr, aber es steckt echt viel drin und es ist super wichtig, dass man versteht, was die Vorgaben jeweils bedeuten.

      Die Versicherung wird sich um Umfang und im Preis an den Policen für Mofas orientieren. Es wird ein Wechselkemnzeichen bzw Aufkleber geben der jedes Jahr neu abgeschlossen wird. Die Haftpflichtversicherung wird bei ca 35-70 € liegen. Je nach Alter der Fahrer (und je nach Versicherung).

      Ich werde dazu mal einen ausführlichen Artikel schreiben. Das Ganze ist nämlich relativ komplex!

  2. Hi Martin,

    ich habe hierzu eine Frage, vielleicht weißt du das ja: Ich wurde bereits mehrfach von Autofahrern angemacht, weil ich auf der Straße fahre, obwohl auf dem Bürgersteig ein Fahrradweg angedeutet ist. Warum ich trotzdem auf der Straße fahre: der Fahrradweg ist OHNE eines der o.g. Schildern. Erschreckend ist hierbei leider, dass die Autofahrer teilweise sehr aggressiv und mich mit Gefährdung, Nötigung und Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung (Vorfahrt genommen u.s.w.) zum Stehenbleiben zwangen, was im Grunde auf ein ganz anderes Problem bei denen deutete als auf einen nett gemeinten Hinweis für mich.

    Mein Verständnis der Spielregeln ist die, dass ohne die Schilder der Gehweg primär ein Gehweg ist. Besonders da seit 1991 die Gesetze dazu geändert wurden. In deiner Grafik ist das ähnlich vermerkt (wenn kein Schild, dann Straße). Das würde ich als Sinnvoll erachten, da es teilweise auch nicht deutlich als Radweg erkennbar ist und man im Zweifelsfall dann ja auf einen Gehweg fahren würde, auf dem man nun mal nicht fahren darf. Nun steht aber im eKFV § 10.1: “Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge nur ___baulich angelegte Radwege___[…] ___Wenn solche nicht vorhanden sind___, darf auf Fahrbahnen […] gefahren werden.”

    Also die Aussage liest sich: Wenn “baulich angelegte Radwege” vorhanden sind, darf ich nicht auf der Fahrbahn fahren. Für Fahrradfahrer wurde das 1991 gekippt (STVO §2.4: Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden.), aber in der eKFV ist davon nichts zu lesen, eher das Gegenteil. Wie ist das also bei E-Tretrollern?

    Weißt du dazu mehr?

    Liebe Grüße
    Tom

    1. Autor

      Hallo Tom,
      danke für deine Frage. Es tut natürlich weh über ein solches Verhalten zu lesen, aber vielleicht setzt ja irgendwann eine Gewöhnung bei dem Starrsinn ein. Von Rücksicht im Straßenverkehr kann da jedenfalls nicht die Rede sein.
      Aber nun zu deiner Frage:

      Wenn ich es richtig sehe geht es hauptsächlich um die Frage, was ein baulich angelegter Radweg ist.
      1. Ist das wörtlich zu sehen? Also reicht es, dass da ein Radweg (auch ohne Schild) zu erahnen ist?
      2. Ist ein baulich angelegter Radweg immer nur durch ein Schild zu erkennen?

      Genau beantworten kann ich dir diese Detailfrage leider nicht.
      Aber ich tendiere stark zum 2. Die Sätze lesen sich nämlich auch so, weil dahinter die entsprechende Aufzählung kommt. Je nach Passage in den Gesetzen ist es mal klarer und mal etwas schwammiger formuliert. Hier tatsächlich etwas schwammiger.

      Ich habe mir nochmal den Entwurf inkl. Begründung angeschaut, dort heißt es:
      “…Folgerichtig werden Elektrokleinstfahrzeuge, trotz ihrer Klassifizierung als Kraftfahrzeug, innerorts auf Radfahrstreifen oder Radwege und außerorts auf Radwege oder Seitenstreifen verwiesen. Nur bei Fehlen dieser Verkehrsflächen darf auf Fahrbahnen oder in einem verkehrsberuhigten Bereich gefahren werden…”

      Das deckt sich sowohl inhaltlich als auch sinnvoller Weise mit deiner und meiner Ansicht. Radweg = Schild. Kein Schild, dann auf die Straße!

      In der Praxis würde ich es ehrlich gesagt auch etwas von den Begebenheiten abhängig machen. Wenn wirklich glasklar ist, dass das ein Radweg ist, würde ich ihn wohl auch nutzen. Aber das sind keine rechtlichen Erwägungen.

      Ich hoffe ich konnte dir trotzdem helfen!

      1. Hi Martin,

        vielen Dank für deine Gedanken und umfangreiche Antwort.

        Ich hatte in der Zwischenzeit die Gelegenheit genutzt und bei meiner Rechtsberatung mit fast dem gleichen Text nachgefragt, die Antwort war allerdings typisch juristisch ungenau: “Für E-Tretroller gelten die die Regelungen aus der eKFV, wonach für das Befahren von anderen Verkehrsflächen die Straßenverkehrsbehörden abweichend von Absatz 1 und 2 Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller zulassen können. Wir empfehlen Ihnen daher, sich ggf. individuell über die örtlich geltenden Regelungen beraten zu lassen. Ggf. kann Sie auch die für Sie zuständige Straßenverkehrsbehörde informieren.”

        Ich interpretiere aus der Antwort, dass die Regelung der eKFV überwiegt, die StVO wohl hier nicht zutrifft(?) und baulich angelegte Radwege dann grundsätzlich genutzt werden müssen. Ab wann ein baulich angelegter Radweg auch wirklich einer ist, finde ich allerdings immer noch nicht immer leicht zu erkennen. In der oben genannten Situation war dies definitiv komplizierter, denn genau an der Stelle, wo er mich zum stehen bleiben gezwungen hat, war nichts auf dem Bürgersteig zu sehen. Auf dem Bürgersteig vor und nach dem durch Kreuzungen getrennten Stück allerdings schon und so war das auf der Strecke ständig. Aber im Zweifel hatte der Autofahrer Recht, mea culpa, ob das sein Verhalten rechtfertigt stelle ich dennoch in Frage.

        Die Erklärung eines baulich angelegte Radwege habe ich nur bei Wikipedia ( https://de.wikipedia.org/wiki/Radverkehrsanlage#Baulich_angelegte_Radwege ) finden können. Selbst in der StVO oder eKFV gibt es keine Erklärung dazu (zumindest habe ich keine finden können). Allerdings ist die Erklärung auch auf Wikipedia nicht so ganz eindeutig, denn die Erklärung: “Die Breite von Radwegen beträgt nach VwV-StVO mindestens 150 cm, möglichst 200 cm” ist nur im Fall von Radwegen mit dem Zeichen 237 vorgeschrieben und “linksseitigen Radwegen mindestens 200 cm, möglichst 240 cm” ist ja generell nur erlaubt, wenn eines der Zeichen 237, 240 oder 241 oder ein Zusatzzeichen „Radverkehr frei” (1022-10) vorhanden ist, ansonsten darf man da ja gar nicht fahren, weil falsche Seite.

        Und nur um sicher zu gehen, das sind alles nur meine Gedanken dazu. Ich bin kein Jurist und kann auch keine rechtliche Empfehlung geben.

        Liebe Grüße
        Tom

        PS: und nochmal danke für deine Antwort 🙂

        1. Autor

          Hallo Tom,
          ja die eKFV ist lex specialis zur StVO. Also das was in der eKFV geregelt ist wird daraus genommen. Der Rest aus der StVO. Das steht sogar explizit in §9 der eKFV drin.
          Die Verkehrsflächen sind ja in der eKFV geregelt.

          Im Prinzip ergibt sich daraus aber keine neue Erkenntnis.
          Radweg = E-Tretroller

          Die Frage war ja eher was ein Radweg ist. Insbesondere ein baulich angelegter.
          Das finde ich auch nach wie vor etwas uneindeutig.

          Ich vermute in der Praxis wird es fast immer durch entsprechende Schilder kenntlich gemacht sein. Wenn die Gemeinde einen Radweg für viel Geld anlegt will sie in der Regel auch, dass der Weg benutzt und nicht die Straßen trotzdem dicht gemacht wird.
          Wenn die Schilder nicht da sein sollten und es trotzdem baulich angelegt wird halte ich mich an den gesunden Menschenverstand. Das wollte ich mit dem letzten Absatz ausdrücken. Trotz aller Regelflut wird es immer Situationen geben, die nicht eindeutig sind.

          Wie scheinbar auch in deinem Einzelfall. In deinem Bereich war nichts zu erkennen und davor und daher gab es Zeichen.

          Und das mit dem Verkehrsamt ist gar kein so schlechter Tipp. Das sind Servicedienstleister. Wenn es eine konkrete Frage gibt, wird es auch eine konkrete Antwort geben (“Handelt es sich bei dem Gehweg auf der Kirchstraße in Fahrtrichtung x-Dorf zwischen der Goethestraße und der Schillerallee um einen baulich angelegten Radweg?” – “ja, gemäß der xy Bauvorschrift / Satzung / Planfeststellung usw. ist o.a. Bereich als baulich angelegter Radweg definiert” – und ne Woche später stehen da Schilder ;D)

          Weiterhelfen konnte ich dir immer noch nicht, aber gut…

          Trotzdem viel Erfolg und wenig weitere Nötigungen.
          Lächeln und weiterfahren 😉

  3. Im Dschungel der von textwütigen Gescheiten geschriebenen Erklärungen ist deine Infografik das Highlite. Viele Erklärer sollten sich daran ein Beispiel nehmen.
    Dankeschön.

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